Reichweite des Auskunftsanspruches nach Art. 15 DS-GVO

Geschrieben am 09.11.2022 von:

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In einem am Langericht Erfurt (Beschl. v. 07.07.2022, Az. 8 O 1280/21) anhängigen Verfahren stellt sich die Frage, ob das Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO nur dann Anwendung findet, wenn datenschutzrechtliche Zwecke betroffen sind oder z.B. auch bei vermögensrechtlichen Zwecken. Der Kläger verfolgte in dem Verfahren keine datenschutzrechtlichen Ziele, sondern wollte lediglich Tarifbeiträge von seiner Versicherung zurückfordern. Die Frage soll dem EuGH zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt werden.

  • Nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO hat jede betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden.
  • Sofern dies der Fall ist, hat sie u. a. ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten.
  • Gemäß Art. 15 Abs. 3 DS-GVO hat der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen.
  • Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu überprüfen.

Fraglich ist nun, ob das Auskunftsrecht weiter zu verstehen und unabhängig vom verfolgten Zweck anwendbar ist, da die Vorschrift insbesondere dazu dienen sollte, die Rechte der betroffenen Person zu wahren. Dies hat der EuGH zu entscheiden und wird einen erheblichen Einfluss auf ähnlich gelagerte Verfahren haben.

STAY TUNED: Wir halten dich natürlich darüber up-to-date, wie der EuGH diese Frage entscheiden wird.

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