EuGH-Urteil: Anlasslose Vorratsdatenspeicherung ist nicht mit EU-Recht vereinbar

Geschrieben am 06.10.2022 von:

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Der Europäische Gerichtshof hat im September seine bisherige Rechtsprechung zur Vorratsdatenspeicherung bestätigt: eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen EU-Recht.

Gegenstand der Entscheidung war die Verpflichtung von Anbieter*innen von Internetzugangsdiensten zur Speicherung von diversen Kommunikationsdaten wie z.B. Standortdaten und E-Mail-Adressen nach dem deutschen Telekommunikationsgesetz (TKG).

Diese Daten dürfen bis auf bestimmte Ausnahmefälle, wie bspw. der Bedrohung der nationalen Sicherheit, nicht gespeichert werden.

  • Die Regeln zur Vorratsdatenspeicherung sind in Deutschland seit 2017 wegen Zweifeln an der Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ausgesetzt worden.
  • Die Vorratsdatenspeicherung wird in zwei Schritte unterteilt. Insbesondere der zweite Schritt wurde lange kritisiert, denn es ist zwar einerseits ein wichtiges Instrument zur Kriminalitätsbekämpfung aber andererseits auch ein starker Eingriff in die Grundrechte, da es Rückschlüsse auf die Privatsphäre ermöglicht.
    • Schritt 1: Telefon- und Internetanbieter*innen sind verpflichtet, bestimmte Daten wie z.B. IP-Adressen (aber nichts Inhaltliches) für einen bestimmten Zeitraum zu speichern.
    • Schritt 2: Ermittler können unter bestimmten Voraussetzungen darauf zugreifen.
  • Das Bundesverwaltungsgericht legte die Frage nach der Rechtmäßigkeit dem EuGH vor, da es Klagen von Telekom und SpaceNet entscheiden muss.

Es bleibt nun abzuwarten wie der deutsche Gesetzgeber die Ausnahmefälle, in denen eine Vorratsdatenspeicherung zulässig ist, näher bestimmt. In Betracht käme vor allem das sogenannte „Quick-Freeze-Verfahren“, bei dem Kommunikationsdaten erst dann gesammelt werden, wenn ein konkreter Tatverdacht vorliegt.

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