Urheberrecht: Die neue gesetzliche Auskunftspflicht wird aktiv – was „Lizenznehmer*innen“ nun beachten müssen!

Geschrieben am 09.03.2023 von:

Team MORGENSTERN

MORGENSTERN kann Rechtsberatung rund um alle Themen der Digitalisierung und IT.
zum Profil

Kontaktiere mich:

+49 (0) 6232 – 100119 0
E-Mail senden

Wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen möchte, muss die entsprechende „Lizenz“ erwerben. Im Fachjargon nennt man das „Einräumung von Nutzungsrechten“. Werden die Nutzungsrechte entgeltlich eingeräumt, so treffen die*den Nutzungsberechtigte*n (also den*die Lizenznehmer*in) ab diesem Sommer gewisse rechtliche Verpflichtungen.

Das Urheberrecht schützt den Urheber und seine Werke in der Integrität und vor wirtschaftlicher Ausbeutung. Zur Wahrung dieses Schutzes werden dem Urheber im Urheberrechtsgesetz einige Privilegien eingeräumt. So ist es ihm zum Beispiel in bestimmten Fällen möglich, eine nachträgliche Vergütung zu verlangen oder gar das einst erteilte Nutzungsrecht zurückzurufen. Der § 32d UrhG war in seiner alten Fassung auch eines dieser Privilegien: Gemäß dieser Norm hatte der Urheber einen Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft gegenüber der*dem Nutzungsberechtigen bei entgeltlicher Einräumung des Nutzungsrechts, welchen er einmal jährlich geltend machen konnte.

Durch das sog. Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes wurde auch der § 32d UrhG mit Wirkung vom 07.06.2021 neu gefasst. Der Auskunftsanspruch des Urhebers hat sich gewandelt in eine gesetzliche, proaktive Auskunftspflicht der*des Nutzungsberechtigten. Diese Auskunft ist mindestens einmal jährlich zu erteilen. Weiter behält der Urheber seinen Auskunftsanspruch jedenfalls in einem gewissen Rahmen – nämlich in Bezug auf die „Unterlizenznehmer*innen“. Letztlich verbleibt es bei dem Anspruch des Urhebers auf Rechenschaft gegenüber der*des Nutzungsberechtigten.

Diese Regelung gilt gemäß § 133 Abs. 3 UrhG ab dem 07.06.2022 auch für fast alle Verträge, die vor dem 07.06.2021 geschlossen wurden. Die Auskunftsverpflichtung besteht erstmals nach einem Jahr. Dementsprechend greift die neue gesetzliche Verpflichtung spätestens ab dem 07.06.2023 für die betreffenden Altverträge.

Wie damit umzugehen ist, welche Schritte du nun einleiten solltest und welche Ausnahmen bestehen, teilen wir dir gerne in einem persönlichen Gespräch mit. Komm‘ einfach auf uns zu oder schau dich in unserer Academy um!

 


Zurück zu den News