EDSA-Leitlinien 04/2026: Einheitliche Methodik für DS-GVO-Bußgelder

Geschrieben am 02.10.2026 von:

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Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat am 21. September 2026 die Leitlinien 04/2026 zur Verhängung von Geldbußen angenommen.

Sie ersetzen die Leitlinien der Artikel-29-Datenschutzgruppe und ergänzen die Leitlinien 04/2022 zur Berechnung der Höhe. Eine öffentliche Konsultation läuft bis zum 13. November 2026. 

Der Fünf-Schritte-Test 

  1. Kann der Verstoß überhaupt zu einer Geldbuße führen? 
  1. Haftung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters. 
  1. Vorsatz oder Fahrlässigkeit. 
  1. Erschwerende und mildernde Umstände. Bei geringfügigen Verstößen soll grundsätzlich eine Verwarnung genügen, bei nicht geringfügigen Verstößen besteht eine starke Vermutung für eine Geldbuße. 
  1. Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und Abschreckung der Sanktion. 

Abhilfebefugnisse und Beispiele 

Die Leitlinien geben einen Überblick über die Abhilfebefugnisse nach Art. 58 Abs. 2 DS-GVO, etwa Warnungen, Verwarnungen, Anweisungen, Beschränkungen bis zu Verboten und den Widerruf von Zertifizierungen. Vierzehn Praxisbeispiele veranschaulichen die Anwendung. 

Rechtliche Einordnung 

Die Leitlinien konkretisieren Art. 83 Abs. 1 und 2 DS-GVO und Erwägungsgrund 148. Sie sind für Gerichte nicht bindend, prägen aber die Praxis der Aufsichtsbehörden. Für die Verschuldensfrage ist zudem die Rechtsprechung des EuGH zu beachten (Deutsche Wohnen, C-807/21). Die Zielrichtung ist erkennbar: mehr Einheitlichkeit und eine größere Bereitschaft, auch bei mittleren Verstößen Bußgelder zu verhängen. 

Was Unternehmen jetzt tun sollten 

  • Vorfälle schnell eindämmen und lückenlos dokumentieren. 
  • Mit Aufsichtsbehörden kooperieren, denn das ist ein anerkannter mildernder Umstand. 
  • Entscheidungen zu technisch-organisatorischen Maßnahmen nachvollziehbar begründen. 
  • Ggf. an der Konsultation teilnehmen. 

 


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