Anordnung des Bundeskartellamts ausgesetzt!

Geschrieben am 30.10.2019 von:

Sabine Pernikas

Rechtsanwältin | Fachanwältin für IT-Recht
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Bereits zu Anfang des Jahres 2019 hat das Bundeskartellamt mit einer Anordnung an Facebook Datenschutz und Wettbewerbsrecht verknüpft und damit für großes Aufsehen gesorgt. Der Versuch, die Datensammlung von Facebook über das Wettbewerbsrecht einzuschränken, könnte nun am Oberlandesgericht Düsseldorf scheitern.

Was wird Facebook vorgeworfen?

Dem Bundeskartellamt zufolge hat Facebook eine marktbeherrschende Stellung in Deutschland. Solchen Unternehmen ist es nach § 19 GWB verboten, diese Stellung in missbräuchlicher Weise auszunutzen und z.B. andere Firmen zu behindern. Über die Einhaltung der Vorschrift wacht das Bundeskartellamt, das auch Sanktionen aussprechen kann.

Das Bundeskartellamt sieht den von § 19 GWB geforderten Missbrauch in der automatischen Verknüpfung von Facebook-Daten mit den Informationen anderer Plattformen wie Instagram oder WhatsApp (die ja ebenfalls Facebook untergeordnet sind). Dadurch wird Facebook aus Sicht der Behörde für Nutzer und Werbekunden unersetzlich, weil soziale Netzwerke grundsätzlich datengetriebene Produkte sind. Der Zugang zu Daten ist eben ein wichtiger Wettbewerbsfaktor.

Auf dieser Grundlage hat das Bundeskartellamt verfügt, dass Facebook die Daten der verschiedenen Dienste nur noch mit dem Facebook-Konto des Nutzers verknüpfen darf, wenn dieser ausdrücklich zugestimmt hat. Zusätzlich müsse der Nutzer auch in die Sammlung von Daten der Drittwebseiten einwilligen. Zur Umsetzung bekam Facebook vom Bundeskartellamt 12 Monate Zeit.

Die Antwort des Oberlandesgerichts

Facebook hat sich gegen diese Anordnung zunächst erfolgreich zur Wehr gesetzt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte mit einem Beschluss vom 26.08.2019 fest, dass ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beschränkungen des Bundeskartellamts bestehen.

Gründe dafür sieht das Gericht vor allem in der Begründung des Bundeskartellamts, da diese hauptsächlich auf potenziellen Verstößen gegen Datenschutzbestimmungen beruht. Daraus ergibt sich nach Ansicht der Richter nicht automatisch ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Das Oberlandesgericht stimmt dem Bundeskartellamt dahingehend zu, dass soziale Netzwerke datengetriebene Produkte und Daten somit ein wichtiger Wettbewerbsfaktor sind. Allerdings folgt aus der Verknüpfung der Daten kein relevanter Wettbewerbsschaden und auch nicht die Gefahr einer wettbewerblichen Fehlentwicklung. Denn die Daten eines Nutzers sind nach der Weitergabe an Facebook für die Konkurrenz nicht weg, wie das bei einem materiellen Gut der Fall wäre. Sie können an eine beliebige Anzahl von Wettbewerbern vom Nutzer weitergegeben werden.

Wie geht es weiter?

Das Bundeskartellamt hält bisher an seiner Position fest. Der Präsident der Behörde Andreas Mundt kündigte bereits an, vor den Bundesgerichtshof ziehen zu wollen. Grund dafür sei die Signifikanz der Klärung dieser Rechtsfrage, denn nur so könne dem Nutzer ein Stück Datenhoheit zurückgegeben werden.

Facebook bestritt in einer Stellungnahme übrigens nicht nur eine marktbeherrschende Stellung, sondern auch die Zuständigkeit des Bundeskartellamts. Denn für die Kontrolle der Einhaltung der DS-GVO sei die irische Datenschutzbehörde zuständig.

Über den Bestand der Anordnung des Bundeskartellamts wird derweil im anhängigen Beschwerdeverfahren entschieden. Der Beschluss des Oberlandesgerichts kann angefochten werden, worüber dann der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.


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