Klarheit für Influencer und neue Buttons

Geschrieben am 10.10.2019 von:

Sabine Pernikas

Rechtsanwältin | Fachanwältin für IT-Recht
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Influencer können sich auf neue Regelungen gefasst machen. Lange war unklar, was in sozialen Medien (als Werbung) gekennzeichnet werden muss und was nicht. Klarheit soll nun die geplante Änderung des Telemediengesetzes bringen. Zumindest für die sogenannten audiovisuellen Mediendienste (AVMD) und Videoplattformen wie YouTube wird es neue Regelungen geben.

Telemediengesetz und werblich Inhalte

Die Anpassung des Telemediengesetzes ist eine Reaktion auf die geänderte AVMD-Richtlinie der Europäischen Union. Diese enthält Vorschriften für die Werbung und den Jugendschutz beim Betrieb von audiovisuellen Mediendiensten. Bis zum 19.09.2020 haben die EU-Mitgliedstaaten Zeit, die Vorgaben der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Viele Regelungen betreffen die Anbieter selbst, aber auch die Nutzer bleiben nicht verschont.

Anbieter müssen den Nutzern künftig die Möglichkeit geben, ihre Videos als werblich zu kennzeichnen. Dies kann z.B. durch einen Button oder ein Kästchen zum Anklicken umgesetzt werden. Die Plattform YouTube bietet eine ähnliche Funktion zur Kennzeichnung von Videos mit Product-Placements bereits an.

Was eigentlich im Kontext von sozialen Medien und Videoplattformen als Werbung anzusehen ist, haben die deutschen Gerichte bislang nicht einheitlich geklärt. Die geplante Regelung stellt nun ausdrücklich klar, dass nur dann Werbung – nach dem Gesetzeswortlaut sogenannte „audiovisuelle kommerzielle Kommunikation“ – vorliegt, wenn der Inhalt des Videos mittelbar oder unmittelbar dazu dient, ein Unternehmen oder eine Person zu bewerben und diese Inhalte für Entgelt oder ähnliche Gegenleistungen oder Eigenwerbung eingefügt wurden.

Mehr Klarheit für Influencer

Verlinkungen von natürlichen Personen auf Nutzerprofile anderer natürlicher Personen sollen nicht erfasst sein, wenn sie unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung oder sonstige Vorteile hergestellt werden. Influencer müssen in Zukunft also nicht mehr den gesamten Content als Werbung kennzeichnen. Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass es auch Beiträge von Influencern in sozialen Medien gibt, die ein bestehendes Informationsbedürfnis befriedigen oder eine nicht-kommerzielle Meinungsäußerung darstellen können. Das soll z.B. der Fall sein, wenn ein Influencer ohne Gegenleistung das Profil eines befreundeten Nutzers verlinkt. Diese neuen Regelungen dienen insbesondere zur Konkretisierung des Gebots der Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten.

Werbung stellt in der Regel auch nicht die Verlinkung von Unternehmen auf in einem Beitrag präsentierten Artikeln dar, wenn diese mit eigenen Mitteln und auf eigene Veranlassung gekauft wurden – so jedenfalls entschied das Kammergericht Berlin Anfang des Jahres in dem Verfahren gegen die Bloggerin Vreni Frost.

Meldebutton zur Anzeige von verletzenden Inhalten

Das neue Telemediengesetz soll auch regeln, wie Videoplattformen mit rechtswidrigen Inhalten umgehen müssen. Dafür soll den Nutzern eine leicht auffindbare, nutzerfreundliche und transparente Möglichkeit an die Hand gegeben werden, solche Inhalte zu melden. Eine gute Möglichkeit wäre z.B. die Platzierung eines „Meldebuttons“.

Den Nutzern soll es auch ermöglicht werden, die Beschwerde zu begründen. Bisher ist es in der Regel nämlich so, dass nur eines von mehreren festgelegten „Themen“ aus einem Dropdown-Menü gewählt werden kann. Nach Eingang einer Nutzerbeschwerde schließt sich ein Meldeverfahren an, in dem der Inhalt geprüft und dem betroffenen Nutzer die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Bei einer berechtigten Beschwerde wird der rechtswidrige Inhalt entfernt oder der Zugang des Nutzers gesperrt.

Es ist noch nicht ganz klar, welche Anbieter wirklich betroffen sind. Der aktuelle Anwendungsbereich des Telemediengesetzes beschränkt sich auf Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Es bleibt vor allem auch abzuwarten, ob auch Facebook und Instagram als Videoplattformen nach der neuen Regelung einzustufen sind.

 

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