Like Button: Gemeinsame Verantwortlichkeit mit Facebook

Geschrieben am 29.08.2019 von:

Sabine Pernikas

Rechtsanwältin | Fachanwältin für IT-Recht
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Nach der neusten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind nicht nur Facebook Fanpage-Betreiber in einer sogenannten gemeinsamen Verantwortlichkeit mit Facebook, sondern auch Betreiber eigener Webseiten, die mittels eines Plug-Ins einen Like Button (auch „Gefällt mir“ – Button) einbinden.

Die Einbindung des Like Buttons

Der sogenannte Like Button wird von Webseitenbetreibern eingesetzt, um Blogeinträge etc. interaktiv zu gestalten und eine Verknüpfung mit dem sozialen Netzwerk zu ermöglichen. Der über ein Plug-In in die Webseite installierte Like-Button macht jedoch noch viel mehr: Ruft der Webseitenbesucher eine Seite auf, in der der Like Button eingebettet ist, überträgt dieses Plug-In automatisch insbesondere IP-Adresse, die Webbrowser-Kennung sowie Datum und Zeit des Aufrufs an Facebook. Diese Übermittlung findet statt – egal, ob der Webseitenbesucher den Button anklickt oder einen Facebook Account besitzt.

Mit diesen datenschutzrechtlichen Verarbeitungstätigkeiten hat sich nun der EuGH auseinandergesetzt. Geklagt hat in diesem Fall die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen „Fashion ID“ der Peek & Cloppenburg KG. Der EuGH nimmt an, dass Fashion ID für das Erheben der personenbezogenen Daten und deren Weiterleitung an Facebook als gemeinsam mit Facebook verantwortlich angesehen werden kann. Es könne nämlich davon ausgegangen werden, dass Fashion ID und Facebook gemeinsam über die Zwecke und Mittel entscheiden. Dies muss aber noch final vom Oberlandesgericht Düsseldorf (Ausgangsgericht) nachgeprüft werden.

Folgen der Entscheidung für Webseitenbetreiber

Jede zweckgebundene Datenverarbeitung benötigt eine Rechtsgrundlage – so viel sollte klar sein. Nun ist die große Frage, welche Rechtsgrundlage hier herangezogen werden kann – die Einwilligung oder das berechtigte Interesse? Ein berechtigtes Interesse besteht etwa in der wirtschaftlichen Betreibung von Werbung. Der Unterschied für den Webseitenbetreiber läge darin, ob bereits bei Webseitenaufruf die Einwilligung in die Erhebung und Übermittlung dieser Daten an Facebook erforderlich ist oder der nachträgliche Widerspruch gegen die Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit dem Like-Button genügt (berechtigtes Interesse). In jedem Fall – so der EuGH – müsse der Webseitenbetreiber dem Webseitenbesucher vor Datenerhebung bestimmte Informationen liefern, z.B. Identität und Zwecke der (gemeinsamen) Verarbeitung. Die Frage der korrekten Rechtgrundlage muss nun das Ausgangsgericht beantworten.

Lösungen zur Umsetzung einer vorherigen Einwilligung bieten bereits jetzt entweder die klassische 2-Klick-Lösung oder die Shariff Lösung, wonach erst nach einem Klick auf das Plug-In Daten an das ausgewählte Netzwerk übermittelt werden. Mit dem 2. Klick wird dann eine Empfehlung abgegeben.

Darüber hinaus muss zwischen dem Webseitenbetreiber (Plug-In Verwender) und Facebook eine Vereinbarung im Sinne von Art. 26 DS-GVO zur gemeinsamen Verantwortlichkeit geschlossen werden. Facebook Fanpage-Betreiber kennen eine solche Vereinbarung unter dem Namen „page controller addendum“ bzw. „Seiten-Insights-Ergänzung bezüglich des Verantwortlichen“. Diese Vertragsergänzung wurde von Facebook erst Monate nach der entsprechenden Entscheidung des EuGH (Urteil vom 05.06.2018, Az.: C‑210/16) und nach Druck der Aufsichtsbehörden zur Verfügung gestellt. Hier ist aber noch nicht das letzte Wort gesprochen, da die Aufsichtsbehörden noch erheblichen Nachbesserungsbedarf sehen. Wie die Vereinbarung mit Verwendern des Like Buttons aussehen wird, kann aktuell nur gemutmaßt werden. Es ist ebenso noch unklar, wann diese von Facebook bereitgestellt wird.

Social Media und die gemeinsame Verantwortlichkeit – a never ending story?

Die Entscheidung des EuGH bezog sich nur auf den Like Button von Facebook. Es stellt sich nun die Frage, ob die Entscheidung sinngemäß auch auf andere soziale Netzwerke übertragen werden kann, die ähnliche Plug-Ins anbieten, wie etwa Xing oder Twitter.

Die Chancen stehen hoch, dass nach dem Urteil des OLG Düsseldorf die Verwendung ähnlich funktionierender Plug-Ins ebenfalls als gemeinsame Verantwortlichkeit zwischen Anbieter und Verwender eingestuft wird, sodass auch in diesen Konstellationen die vorgenannten Erwägungen berücksichtigt werden müssen.

 

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