Markenrecht – das müssen Sie wissen

Geschrieben am 12.10.2020 von:

Sinja Huesgen

Rechtsanwältin
zum Profil

Kontaktiere mich:

+49 (0) 7531 – 92177 0
E-Mail senden

Schokolade- Wer liebt sie denn nicht? Ganz egal, ob in quadratischer oder rechteckiger Form, ein Stückchen Schokolade ist ein Gaumenschmaus.
Und dennoch ließ die Frage nach der Form der Tafel die Schokoladen-Welt in Aufruhr geraten. Es stand die Frage im Raum, ob die quadratischen Verpackungsformen der „Ritter Sport“-Schokolade und der „Ritter Sport Minis“ als Marken bestehen bleiben dürfen oder ob die eingetragenen Marken für die quadratischen Verpackungen gelöscht werden müssen.

Was ist überhaupt eine Marke und wie erlange ich diese?

Zu Beginn stellt sich die Frage, was eine Marke überhaupt ist und wie Ritter Sport zu den Formmarken der bekannten quadratischen Verpackungen kam.

Eine Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. § 3 Abs. 1 MarkenG). Hierbei steht eben die Kennzeichnung eines Unternehmens durch das Zeichen auf der Ware oder der Dienstleistung im Vordergrund. Als Zeichen kommen hierfür unter anderem Wörter, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, Farben, als auch dreidimensionale Gestaltungen in Betracht. Je nachdem, welche Zeichen und Zeichenkombinationen für eine Marke verwendet werden, entstehen ganz verschiedene Markenformen, wie z.B. reine Wortmarken, Wort- /Bildmarken, Bildmarken, Formmarken, Positionsmarken, Multimediamarken, usw.

Der Markenschutz nach dem Markengesetz entsteht jedoch erst durch die Eintragung ins Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt, durch Erlangung von Verkehrsgeltung infolge der Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr oder aufgrund allgemeiner Bekanntheit.

Dieser Schutz gewährt dem Inhaber ein ausschließliches (alleiniges) Nutzungsrecht. Ohne die Zustimmung des Inhabers darf das markengeschützte Zeichen also nicht für Waren und Dienstleistungen benutzt werden.

„Ritter Sport“ hat die dreidimensionalen Formmarken für die quadratischen Verpackungen bereits 1996 und 2001 als verkehrsdurchgesetzte Zeichen registrieren lassen. Die dreidimensionalen Formmarken umfassen jeweils eine quadratische Vorder- und Rückseite mit zwei seitlichen Verschlusslaschen und solch einer auf der Rückseite.

Was kann einem Markenschutz entgegenstehen?

Es können jedoch auch Umstände vorliegen, die einen Markenschutz für ein Zeichen ausschließen.

Ein Zeichen kann dann nicht in den Genuss des Markenschutzes kommen, wenn es ausschließlich aus Formen oder charakteristischen Merkmalen besteht,

  • die durch die Art der Ware selbst bedingt sind,
  • die für eine technische Wirkung erforderlich sind oder
  • die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen.

Zudem kann ein Zeichen nicht als Marke eingetragen werden, wenn ihm die Unterscheidungskraft für die Waren oder Dienstleistungen fehlt. Dies ist dann der Fall, wenn das Zeichen lediglich aus beschreibenden Angaben besteht, ein hoheitliches Zeichen enthält oder gegen die öffentliche Ordnung bzw. gegen die guten Sitten verstößt.

BGH: Quadratische Verpackung verleiht der Schokoladentafel nicht ihren wesentlichen Wert

Die Frage, mit der sich nun auch der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigen durfte, war, ob eine quadratische Verpackung einer Schokoladentafel einen wesentlichen Wert verleiht oder nicht. Kurz gesagt: Besteht hier die Möglichkeit eines Markenschutzes? Oder eher nicht?

Grund war, dass beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung von zwei Formmarken wegen vermeintlichem Vorliegen eines Schutzhindernisses beantragt wurde.

In seiner Entscheidung hielt der BGH kürzlich fest, dass das einzige wesentliche Merkmal dieser Schokoladenverpackung (wir sprechen hier ja von „Ritter Sport“) die quadratischen Grundflächen sind (BGH, Beschlüsse vom 23.07.2020, Az. I ZB 42/19 und I ZB 43/19). Dieses Merkmal verleiht der Schokoladentafel jedoch selbst keinen wesentlichen Wert.

Ob eine Form nun einer Ware einen wesentlichen Wert verleihen kann, ist laut BGH anhand der folgenden Kriterien zu beurteilen:

  • Art der in Rede stehenden Warenkategorien
  • Künstlerischer Wert der fraglichen Form
  • Andersartigkeit der genutzten Form im Vergleich zu anderen auf dem Markt allgemein genutzten Formen
  • Bedeutender Preisunterschied gegenüber ähnlichen Produkten
  • Ausarbeitung einer Vermarktungsstrategie, die hauptsächlich die ästhetischen Eigenschaften der jeweiligen Ware herausstreicht

Schlussendlich verleiht ein bestimmtes Merkmal einer Ware nur dann einen wesentlichen Wert, wenn der Verbraucher seine Kaufentscheidung in hohem Maße von diesem (hier also der quadratischen Schokoladenverpackung) abhängig macht. Nach der Beurteilung des BGH ist dies bei einer quadratischen Schokoladenverpackung allerdings nicht der Fall.

Und nun? Erfolgreiche Vermarktung einer Formmarke

„Ritter Sport“ verfolgt mit ihren Formmarken und ihrer Werbung „Quadratisch. Praktisch. Gut.“ eine erfolgreiche Vermarktungsstrategie ihrer Schokoladentafeln. Die Verbraucher verbinden mit der Verpackungsform der Schokoladentafel ein bestimmtes Unternehmen und gewisse Qualitätserwartungen. Durch diese Vermarktungsstrategie ist der Markenschutz für die quadratische Verpackung also nicht ausgeschlossen.

Somit kann durch die besondere Verpackungsform einer Ware und entsprechenden, dazugehörigen Werbeslogans eine erfolgreiche Vermarktungsstrategie geführt werden. Ritter Sport hat es „geschafft“. Die quadratische Verpackung für Ritter-Sport-Schokolade bleibt auch weiterhin als Marke geschützt. Die einzigartige Form und die Werbung hiermit lassen Verbraucher das Unternehmen aus Waldenbuch mit besonderer Qualität und hohen Erwartungen an das Produkt verbinden. Und dadurch wird eben auch die Kaufentscheidung mitgeprägt.

Haben auch Sie Fragen rund um Marken und Markenrecht? Dann zögern Sie nicht und sprechen uns an. Wir unterstützen Sie gern beim Schutz Ihrer Produkte. Einfach eine E-Mail an mail@m-kanzlei.de schreiben oder direkt anrufen.

 


Zurück zu den News