Namensliste von Grundschülern im Internet veröffentlicht

Geschrieben am 09.10.2017 von:

Sabine Pernikas

Rechtsanwältin | Fachanwältin für IT-Recht
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Mit personenbezogenen Daten muss sorgsam umgegangen werden. Dies gilt auch und gerade für Daten von Kindern und Jugendlichen, da diese besonders schutzbedürftig sind. Die „Heilbronner Stimme“ hat kürzlich von einem Fall berichtet, in dem eine Namensliste von Grundschülern im Internet veröffentlicht wurde. Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Jan Morgenstern hat der Onlinezeitung in diesem Zusammenhang einige Fragen beantwortet.

Im Rahmen eines Elternabends wurde eine Liste mit den Namen der Erstklässler in der Turnhalle der Heilbronner Dammgrundschule ausgehangen. Ein Elternteil hat diese Namensliste wohl abfotografiert und privat weiterversendet. Im Anschluss daran wurde die Liste von einem nicht mehr zu ermittelnden Dritten im Internet über Facebook veröffentlicht. Da die Liste fast ausschließlich ausländisch klingende Namen enthielt, wurde die Veröffentlichung hauptsächlich von fremdenfeindlichen Internetnutzern kommentiert. Sowohl Kinder als auch Eltern wurden dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt, da auch Beleidigungen nicht ausblieben.

Aushang bereits unzulässig?

Es stellt sich die Frage, ob bereits der Aushang der Liste in der Turnhalle einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften darstellt. Ein Elternabend ist grundsätzlich eine gemischt privat-öffentliche Veranstaltung, wobei es immer auf den jeweiligen Einzelfall ankommt. Hier kann es von Schule zu Schule durchaus Unterschiede geben. Grundsätzlich dürfen jedoch nur die Eltern der Kinder oder andere Sorgeberechtigte an einem solchen Abend teilnehmen. Die Namensliste wurde ausgehangen und war ausschließlich für den Elternabend bestimmt. Dies zeigt sich auch daran, dass z.B. keine Kopien zur Mitnahme auslagen. Die Liste war offensichtlich nur zur Einsicht und gerade nicht zur Vervielfältigung gedacht. Dass jemand die Liste abfotografieren könnte, wurde von der Schule in dieser konkreten Situation wohl nicht bedacht.

Unabhängig von der Frage, ob eine Schule den Eltern eine Liste mit sämtlichen Namen einer Klasse zur Verfügung stellen darf, wurde durch den Aushang ein datenschutzrechtliches Risiko geschaffen. Die Einsicht in die Liste war einer Vielzahl von Personen ohne weitere Beschränkung zugänglich. Eine Schule muss wie jede andere verantwortliche Stelle auch dafür sorgen, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes gerecht wird. Dazu gehört auch, diese Daten nur an berechtigte Personen zu übermitteln, wobei hierunter z.B. auch ein Aushang zu verstehen ist. Eine Übermittlung an unberechtigte Personen stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Hierfür muss die verantwortliche Stelle – in diesem Fall die Schule – gerade stehen.

Verbreitung im Internet

Das Bundesdatenschutzgesetz gilt nicht, wenn personenbezogene Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten verarbeitet werden. Die Veröffentlichung der Liste im Internet durch ein Elternteil fällt wohl hierunter, weshalb z.B. § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG nicht zur Anwendung kommt. Gleiches gilt für Personen, welche das Foto der Liste auf Facebook geteilt haben.

Es kommt lediglich ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Namen nach § 12 BGB in Betracht. Ein solcher liegt unter anderem vor, wenn der Name dazu benutzt wird, rechtswidrige Äußerungen zu fördern. Im vorliegenden Fall wurden Kommentare mit fremdenfeindlichen und beleidigenden Inhalten ausgelöst. Grundsätzlich steht den Betroffenen also ein Anspruch auf Unterlassung und unter Umständen sogar auf Schadensersatz zu. Es ist im Ergebnis natürlich schwierig, die Absicht zur Förderung von rechtswidrigen Äußerungen nachzuweisen. Hier kommt es immer auf den jeweiligen Einzelfall an.

Das Foto der Liste gänzlich aus dem Internet zu bekommen, ist wohl die größte Herausforderung. Zwar ist Facebook grundsätzlich verpflichtet, rechtswidrige Inhalte zu löschen. Es tauchen jedoch ständig Kopien des Fotos im Internet auf, weshalb sich die Durchsetzung der Löschung als schwierig erweist.

Wie können Schulen in Zukunft vorgehen?

Schulen müssen sich der datenschutzrechtlichen Relevanz von Namenslisten bewusst werden. Bei Aushängen sollte z.B. darauf hingewiesen werden, dass der Inhalt ausschließlich für die Eltern bestimmt ist und nicht kopiert und vervielfältigt werden darf. Der Zweck der Namensliste ist genau festzulegen und an die Eltern zu kommunizieren. Im Idealfall holt man sich eine schriftliche Erklärung der Eltern ein, den Inhalt nicht an andere weiterzugeben. Am sichersten wäre es aber sicherlich, auf einen Aushang gänzlich zu verzichten.

Im Schulumfeld gibt es eine Reihe von Themenkomplexen, die aus datenschutzrechtlicher Sicht von großer Relevanz sind. Hierzu gehören z.B. die Herausgabe von „Klassenlisten“, auf denen die E-Mail-Adressen sämtlicher Eltern stehen, die Nutzung von privaten Computern zur Aufgabenerfüllung oder auch der Transport von Klausuren. Es ist auf jeden Fall ratsam, sowohl die Eltern als auch die Lehrer in Bezug auf den Umgang mit personenbezogenen Daten zu sensibilisieren.


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