Online-Handel: Angabe von Garantien ist Pflicht!

Geschrieben am 07.02.2020 von:

Sabine Pernikas

Rechtsanwältin | Fachanwältin für IT-Recht
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Einige Gerichte haben bislang die Auffassung vertreten, dass Online-Händler nur dann auf Garantien hinweisen müssen, wenn sie aktiv damit werben. Dieser Auffassung ist zuletzt auch das Landgericht Hannover gefolgt (LG Hannover, Urteil vom 23.09.2019, Az.: 18 O 33/19). Das Landgericht Bochum ist da anderer Ansicht.

Erhöhte Anforderungen für Online-Händler

In seiner kürzlich ergangenen Entscheidung hat das Landgericht Bochum die Anforderungen für Online-Händler hochgeschraubt. Dem Gericht zufolge müssen diese auch dann über bestehende Garantien informieren, wenn nicht damit geworben wird (LG Bochum, Urteil vom 27.11.2019, Az.: I-15 O 122/19).

Im streitgegenständlichen Fall hat die Beklagte eine Apple Watch in ihrem eBay Shop angeboten, ohne über die bestehende Hersteller-Garantie von Apple zu informieren. Sie warb im Zusammenhang mit dem Angebot jedoch nicht mit dieser Garantie. Die Klägerin mahnte dieses Verhalten ab. Sie war der Auffassung, dass allein schon das Bestehen einer Garantie die Pflicht zur Information des Verbrauchers auslöst.

Das Landgericht Bochum folgte den Ausführungen der Klägerin. Es sah in dem Verhalten der Beklagten einen Verstoß gegen § 312 d Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB. Diese Vorschrift schreibt vor, dass der Unternehmer dem Verbraucher Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien zur Verfügung stellen muss. Es sei nämlich für die vorgenannte gesetzliche Informationspflicht nicht erforderlich, dass eine Garantieerklärung vom Unternehmer werblich besonders hervorgehoben wird. Die bloße Existenz einer solchen Garantie genügt laut dem Landgericht, um die Informationspflicht auszulösen.

Umfassende Informationspflicht

Das Landgericht Bochum erlegte dem Online-Händler sogar eine umfassende aktive Nachforschungspflicht in Bezug auf bestehende Garantien auf. Sollte eine solche Garantie bestehen, müsse der Händler seine Kunden näher über diese informieren. Ferner umfasse das Wort „Garantien“ nicht nur Garantien des Händlers, sondern auch solche von Herstellern oder sonstigen Dritten. Dies könne aus der Legaldefinition der Garantie in § 443 Abs. 1 BGB gefolgert werden. Damit ging das Landgericht über die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hinaus, das die Pflicht zur Information über Garantien ebenfalls unabhängig von der besonderen Erwähnung der Garantie annahm (OLG Hamm Urteil vom 26.11.2019, Az.: 4 U 22/19). Die Frage der Nachforschungspflicht konnte das Oberlandesgericht jedoch offenlassen.

Der notwendige Inhalt der Informationspflicht nach § 312 d Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB kann § 479 Abs. 1 BGB entnommen werden. Danach muss eine Garantieerklärung einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers hinweisen und darüber informieren, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Zusätzlich muss auch auf den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben hingewiesen werden, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind (z.B. Dauer des Garantieschutzes).

Es wird eng für Online-Händler …

Die Pflichten der Online-Händler werden durch diese Entscheidung des Landgerichts Bochum deutlich erhöht. Die bisherige Taktik, auf Werbung mit bestehenden Garantien zu verzichten, um nicht der umfassenden Informationspflicht zu unterliegen, ist jetzt mit erheblichen Risiken verbunden.

Gegen das Urteil des Landgerichts wurde Berufung eingelegt. Sollte sich die Ansicht des Landgerichts Bochum durchsetzen, müssen Online-Händler sich zukünftig bei ihren Herstellern und Zulieferern über bestehende Garantien informieren, um die eigenen Kunden gesetzeskonform darüber aufklären zu können.


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