Partyspaß Ade

Geschrieben am 18.02.2020 von:

Sabine Pernikas

Rechtsanwältin | Fachanwältin für IT-Recht
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Erst kürzlich hat das Landgericht Düsseldorf in einem Urteil entschieden, dass der Inhaber der Marke „Malle“ Partyveranstaltern untersagen kann, die Bezeichnung ohne seine Zustimmung für Veranstaltungen zu nutzen (LG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2019, Az.: 38 O 96/19).

Keine „Malle“ Party mehr auf Schalke

Die Marke „Malle“ ist für den Rechteinhaber bereits seit dem Jahr 2002 als Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) unter anderem für die Dienstleistung „kulturelle Aktivitäten, Party Organisation und Party Veranstaltungsservice“ eingetragen. Er nahm dies zum Anlass, um unzählige Veranstalter von „Malle“-Partys wegen der unbefugten Markenverwendung abzumahnen und zur Unterlassung aufzufordern.

Im aktuellen Fall ging es um die Veranstaltungsbezeichnung „Malle auf Schalke“, die vom Gericht untersagt wurde. Es sah in dieser Verwendung eine Herkunftsbezeichnung und damit zugleich die Verwechslungsgefahr zwischen der Bezeichnung „Malle auf Schalke“ und der Marke „Malle“ als begründet an. Der im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Beschluss ist noch nicht rechtskräftig, sodass dies nicht die endgültige Entscheidung bleiben muss.

„Malle“ als geografische Herkunftsangabe?

Wichtig für das Ergebnis ist vor allem die Frage, ob die Marke überhaupt hätte eingetragen werden dürfen. Nicht jeder Begriff kann als Marke geschützt werden, da man ja sonst andere Personen von der Nutzung wichtiger Wörter ausschließen könnte. Von der Eintragung ausgeschlossen sind insbesondere Zeichen, die im Verkehr zur Bezeichnung einer geographischen Herkunft dienen können. Hierzu liegt derzeit wohl auch ein Löschungsantrag beim EUIPO vor.

Heutzutage versteht ein sehr großer Personenkreis die Bezeichnung „Malle“ wohl als Angabe für die Insel Mallorca, sodass eine Eintragung zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr möglich wäre. Für einen Löschungsantrag kommt es jedoch darauf an, ob die Marke „Malle“ auch im Zeitpunkt der Anmeldung im Jahr 2002 schon als geographische Herkunftsbezeichnung dienen konnte. Dieser Nachweis dürfte nicht leicht zu erbringen sein, da eine rückwirkende Befragung ausscheidet.

Der Traum von Mallorca

Auch der Inhaber der deutschen Marke „Ballermann“, die ebenfalls für die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen eingetragen ist, hat bereits zahlreiche Veranstalter von „Ballermann“-Partys erfolgreich abgemahnt.

Das Oberlandesgericht München hat letztes Jahr entschieden, dass die Bezeichnung „Ballermann“ mehr als eine bloße Bezeichnung eines Gebietes auf Mallorca zu verstehen ist und damit weiterhin Markenschutz genießt (OLG München, Urteil vom 27.09.2018, Az.: 6 U 1304/18). Daher ist weiterhin Vorsicht bei der Verwendung von vermeintlich beschreibenden oder herkunftsbezeichnenden Begriffen geboten.


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