Wie schmeckt „Champagner Sorbet“?

Geschrieben am 26.03.2018 von:

Sabine Pernikas

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Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Bezeichnung „Champagner Sorbet“ für Eis unabhängig von der enthaltenen Menge Champagner zulässig sein kann. Der Bundesgerichtshof muss nun Beweis darüber erheben, ob die vom Europäischen Gerichtshof definierten Voraussetzungen vorliegen (EuGH Urteil vom 20.12.2017, Az.: C-393/16).

„Champagner-Sorbet“ beim Discounter

Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist ein Verfahren zwischen dem Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne (Vereinigung von Champagnerproduzenten) und dem Discounter Aldi Süd. Dieser hatte im Jahr 2012 „Champagner Sorbet“ mit einem Champagneranteil von rund 12 % im Angebot.

Die Vereinigung der Champagnerproduzenten sah im Vertrieb des Sorbets eine Verletzung ihrer Rechte, da der Begriff „Champagne“ eine nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geschützte Ursprungsbezeichnung darstellt. Danach dürfen nur solche Schaumweine als Champagner bezeichnet werden, die in der französischen Region Champagne hergestellt wurden. Außerdem darf die Bezeichnung nicht widerrechtlich ausgenutzt werden. Die Möglichkeit, bestimmte Ursprungsbezeichnungen schützen zu lassen, wurde eingeführt, da derartige Bezeichnungen markenrechtlich wegen § 8 Abs. 2 MarkenG nicht schutzfähig sind.

Die Vereinigung der Champagnerproduzenten klagte daher vor den deutschen Gerichten gegen Aldi Süd auf Unterlassung. Letztendlich hatte der Bundesgerichtshof über die Klage zu entscheiden und musste dabei auch die Unionsvorschriften auslegen. Zur Beantwortung dieser Auslegungsfragen legte der Bundesgerichtshof diese dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vor.

Inhalt nicht allein entscheidend

Die Luxemburger Richter stellten hierzu zunächst fest, dass die Ausnutzung einer geschützten Ursprungsbezeichnung nur dann vorliegt, wenn deren Benutzung darauf abzielt, unberechtigt von ihrem Ansehen zu profitieren. Im Fall des geschützten Begriffs profitiert das verkaufte „Champagner Sorbet“ nach Ansicht der Richter ohne Zweifel vom Image von Champagner. Die Benutzung ist jedoch dann nicht unberechtigt und damit auch nicht widerrechtlich, wenn das jeweilige Erzeugnis als wesentliche Eigenschaft einen hauptsächlich durch Champagner hervorgerufenen Geschmack hat.

Ob dies der Fall ist, muss nun der Bundesgerichtshof feststellen. Der Europäische Gerichtshof gab hierbei zu bedenken, dass die enthaltene Menge Champagner zur Beantwortung der Frage zwar wichtig, aber nicht das einzige Kriterium ist.

Sollte der Bundesgerichtshof zu dem Schluss kommen, die Verwendung der Bezeichnung sei widerrechtlich, merkte der Europäische Gerichtshof noch an, dass sich in diesem Fall wegen irreführender Angaben auch ein wettbewerbsrechtliches Problem ergeben könnte.


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