Achtung E-Commerce!

Geschrieben am 10.05.2019 von:

Sabine Pernikas

Rechtsanwältin | Fachanwältin für IT-Recht
zum Profil

Kontaktiere mich:

+49 (0) 6232 – 100119 0
E-Mail senden

Betreiber von Online Shops müssen in der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer angeben, wenn sie im Shop selbst Servicenummern für Verbraucher anbieten. Das ergibt sich aus einer neueren Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG Schleswig, Urteil vom 10.01.2019, Az. 6 U 37/17).

Reine Klarstellung

Mit der Entscheidung stellt das Gericht im Januar 2019 eigentlich nur klar, was das Gesetz in Art. 246a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB und Art. 6 Abs. 1 c Verbraucherrechte-Richtlinie vorgibt. Der Widerruf eines Verbrauchers muss nicht zwingend schriftlich oder elektronisch erfolgen, sondern kann auch per Telefon erklärt werden.

Das Gesetz sieht vor, dass eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nur bei Verfügbarkeit angegeben werden muss. Wenn keine Nummer vorhanden ist, muss sie nicht angegeben werden. Wenn allerdings wie im Fall des OLG Schleswig eine Servicenummer auf der Webseite vorgehalten wird, muss diese zwingend auch in der Widerrufsbelehrung für die Verbraucher aufgeführt werden.

Risiken erkennen und minimieren

Der Verbraucher gibt bei der Erklärung eines Widerrufs vor, wie er dieses Recht gegenüber dem Unternehmer geltend machen möchte. Diesen Umstand muss man bei der Ausgestaltung eines Online Shops und der jeweiligen Abläufe beachten.

Betreiber von Online Shops müssen daher sicherstellen, dass Servicenummern auch in die Widerrufsbelehrung aufgenommen werden. Bestehende Dokumente und Texte müssen daher überprüft und gegebenenfalls ergänzt werden, um Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände zu vermeiden.

Brauchen Sie Beratung bezüglich der Vollständigkeit oder eine Überprüfung Ihrer Verbraucherwiderrufsbelehrung? Möchten Sie Ihre AGB auf den neuesten Stand bringen? Wir beraten Sie gern!


Zurück zu den News