Achtung! Kamera!

Geschrieben am 14.01.2020 von:

Sabine Pernikas

Rechtsanwältin | Fachanwältin für IT-Recht
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Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Entschädigungszahlung, wenn eine nicht rechtmäßige Videoüberwachung am Arbeitsplatz zu einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts geführt hat – so zumindest sieht es das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 24.05.2019, Az.: 2 Sa 214/18).

Doch wann ist eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz nicht in Ordnung? Ob eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts und damit ein Schadensersatzanspruch vorliegt, muss immer unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Es sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, der Anlass und die Beweggründe für die Überwachung sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen.

Unzulässige Dauerüberwachung am Arbeitsplatz

Der Kläger machte in dem Rechtsstreit eine Geldentschädigung aufgrund schwerwiegender Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch die Kameraüberwachung geltend. Er hatte das Arbeitsverhältnis in einer Tankstelle wegen der Belastung durch die Überwachungskameras gekündigt.

Der Tankstellenbetreiber berief sich beim Betrieb der Kameras im nichtöffentlichen Bereich auf gemeinsame Sicherheitsinteressen von Arbeitgeber und Beschäftigten und verwies dabei auf vergangene Überfälle. Im Kassenbereich waren 2 Kameras verbaut (Deckenkameras), die die Kassentheke senkrecht von oben filmten. Ferner wurde der Bereich vor der Tankstelle bzw. der Eingang überwacht.

Nach Ansicht des Gerichts verstieß die Installation allerdings in erheblicher Weise gegen die Schutznormen des Bundesdatenschutzgesetzes alter Fassung und verletzen den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die Richter kamen bei der Prüfung des Sachverhalts zu dem Ergebnis, dass die Deckenkameras einzig zur Überwachung der Beschäftigten dienen und eine grobe Verletzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben vorliegt. Außerdem handele es sich hier um eine (unzulässige) Dauerüberwachung am Arbeitsplatz.

Verstoß gegen Beschäftigtendatenschutz

Eine anlasslose Überwachung von Beschäftigten zum Schutz vor Schädigungen des Vermögens des Arbeitgebers ist vor dem Hintergrund der allgemeinen Datenschutzgrundsätze unzulässig und kann eine Schadensersatzpflicht auslösen. Die Videoüberwachung von Arbeitnehmern im nichtöffentlichen Bereich ist immer nur anlassbezogen erlaubt und dies auch nur dann, wenn die Überwachung unter Berücksichtigung der Schutzinteressen der Beschäftigten erforderlich und verhältnismäßig ist.

Das Gericht ging sogar so weit, für die streitige Überwachung eine Einwilligung der Beschäftigten zu verlangen. Eine gesetzliche Erlaubnis soll hier nicht greifen, da das Sicherheitsinteresse des Arbeitgebers durch die Installation von Überwachungskameras im öffentlichen Bereich der Geschäftsräume ausreichend geschützt sei. Der Tankstellenbetreiber hätte die Beschäftigten darüber hinaus transparent über die Zwecke der Überwachung aufklären müssen.

Das Gericht hat die Kameras im Eingangsbereich als zulässig erachtet (auch ohne Einwilligung) und für die Kamers im Kassenbereich eine Rechtsverletzung angenommen. Dem Kläger wurden am Ende 2.000,00 EUR Geldentschädigung zugesprochen.


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