BGH: Ortlieb gewinnt gegen Amazon im Markenrechtsstreit

Geschrieben am 13.08.2019 von:

Sabine Pernikas

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Ein Markeninhaber kann die Verwendung seiner Marke in Google-Anzeigen untersagen, wenn die Anzeige durch die konkrete Ausgestaltung irreführend ist. Mit dieser Quintessenz hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 25.07.2019 dem Markenrechtsstreit zwischen Ortlieb und Amazon ein Ende gesetzt – mit positivem Ergebnis für Ortlieb.

Hintergrund der Entscheidung

Geklagt hat die Firma Ortlieb, die Herstellerin von wasserdichten Taschen und Transportbehältern ist. Sie ist Inhaberin der Wortmarke „ORTLIEB“, die für die vorgenannten Produkte verwendet wird. Die Klage richtete sich gegen zwei Gesellschaften des Amazon Konzerns: Die Beklagte zu 1) ist für den technischen Betrieb der Internetseite www.amazon.de verantwortlich. Die Beklagte zu 2) tritt auf dieser Internetseite als Verkäuferin unter dem Namen „Amazon“ auf.

Gegenstand des Verfahrens war die konkrete Darstellung der Suchtreffer bei von Amazon gebuchten Werbeanzeigen. Nach Eingabe von Suchbegriffen wie „Ortlieb Fahrradtasche“ oder „Ortlieb Gepäcktasche“ erschienen Anzeigen, die lediglich die Marke „ORTLIEB“ verwendeten und auf Angebotsseiten von Amazon verlinkten. In diesen Angebotsseiten wurden neben Ortlieb-Produkten jedoch auch Produkte anderer Hersteller angeboten, wie Fahrradtaschen. Die Klägerin sah in dieser mit gemischten Angebotslisten verlinkten Anzeigen die Verletzung ihrer Marke, sodass sie die Beklagten auf Unterlassung und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch nahm.

Irreführung durch konkrete Anzeigengestaltung

Der BGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen und sah in der Verwendung der Marke „ORTLIEB“ in den beanstandeten Google-Werbeanzeigen ebenfalls eine irreführende Markennutzung und demzufolge eine Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz (MarkenG). Ortlieb könne den Beklagten daher zu Recht die Verwendung der Marke „ORTLIEB“ in der konkreten Ausgestaltung untersagen.

Die Irreführung ergebe sich für den Verkehr dadurch, dass dieser durch die Ausgestaltung der in Frage stehenden Werbeanzeigen nur damit rechnen müsse, eine Zusammenstellung von Ortlieb-Angeboten vorzufinden. Für den Verkehr sei daher in diesem Fall nicht erkennbar, dass ihm beim Anklicken der Werbeanzeige auch Produkte anderer Hersteller angezeigt werden. Auch aufgrund der konkreten Gestaltung des sprechenden Links, wie www.amazon.de/ortlieb+Fahrradtasche, werde dem Verkehr der eindeutige Eindruck vermittelt, dass dieser Link nur zu einer Sammlung von Ortlieb-Produkten führt.

Der BGH stellte in diesem Zusammenhang grundsätzlich klar, dass die Verwendung einer Marke für Werbung auch dann nicht zu beanstanden sei, wenn der werbende Händler neben Produkten des Markenherstellers auch Produkte anderer Hersteller anbietet. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Werbeanzeige eine irreführende Nutzung einer Marke vorliegt, wie im vorliegenden Fall gegeben.

Was folgt für die Praxis?

Der Fall hat nicht zwingend grundlegende Bedeutung, da es sich hier um eine Einzelfallentscheidung handelt.  Dennoch sollte bei Werbung mit geschützten Marken immer geprüft werden, ob wegen der konkrete Ausgestaltung der Werbung eine Markenverletzung in Betracht kommen könnte.

Wenn Sie Fragen zu Ihrer Marke haben oder unsicher sind, ob und wie Sie gegen einen Wettbewerber vorgehen können, dann sind Sie bei uns richtig. Wir beraten Sie gerne bei all Ihren Angelegenheiten rund ums Markenrecht. Mehr dazu finden Sie auch hier.


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