Bundeskartellamt gegen Facebooks Datenschutz

Geschrieben am 21.09.2023 von:

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Mit Urteil vom 04.07.2023 (Az. C-252/21) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass auch Kartellbehörden die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung prüfen dürfen.

Im konkreten Fall hatte das Bundeskartellamt dem Facebook Mutterkonzern „Meta“ verboten, Daten von Nutzer*innen zusammenzuführen, ohne Einwilligung zu verarbeiten sowie den Zugang zu Facebook von einer solchen Einwilligung abhängig zu machen.

Zur Anmeldung auf Facebook ist stets eine Zustimmung zu einer automatisierten Datenverarbeitung erforderlich, die Meta gestattet, Daten über die Aktivitäten innerhalb und außerhalb der Plattform zu erfassen und sie den Facebook-Konten der User*innen zuzuordnen. Wenn Nutzer*innen also gleichzeitig andere Webseiten aufrufen, verwendet Meta diese Daten, um auf die Nutzer*innen zugeschnittene Werbung zu erstellen. Diese Verarbeitungsweise wird auch bei Nutzungsdaten anderer Plattformen des Meta-Konzerns, wie etwa Instagram und WhatsApp, verwendet.

Das Bundeskartellamt sah darin den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung für soziale Online-Netzwerke auf dem deutschen Markt. Nachdem Meta insbesondere die Zuständigkeit des Bundeskartellamtes beanstandet hatte, hat der EuGH nun entschieden, dass die Kartellbehörden bei Wettbewerbsuntersuchungen nicht auf die Einhaltung von Vorschriften des Wettbewerbsrechts beschränkt sind, sondern auch andere Vorschriften wie die DS-GVO heranziehen dürfen. Die Kompetenzgrenze ist laut dem EuGH jedoch dann überschritten, wenn sich das Kartellamt z.B. über eine bereits durch die Datenschutzbehörde zur DS-GVO-Konformität getroffene Entscheidung hinwegsetzen würde. Eine Abstimmung beider Behörden kann im Einzelfall sinnvoll sein. Die Prüfung von DS-GVO-Verstößen durch die Wettbewerbsbehörde bleibt jedoch jedenfalls dann möglich, wenn sie ausschließlich erfolgt, „um den Missbrauch einer beherrschenden Stellung festzustellen und gemäß den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften Maßnahmen zur Abstellung dieses Missbrauchs aufzuerlegen“.

Der Fall zeigt, dass Datenschutz und Wettbewerbsrecht gemeinsame Zwecke verfolgen können, und oft die Ansiedlung bei verschiedenen Behörden ein Doppelrisiko für Unternehmen bedeutet.

Solltest du Fragen haben, unterstützen wir dich gerne bei allen Herausforderungen zum Thema Datenschutz und faire Marktbedingungen!


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