Cheat-Softwareentwicklung – Straftat, Urheberrechtsverletzung oder Geschäftsmodell?

Geschrieben am 22.03.2023 von:

Sevdalina Markova

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Der Bundesgerichtshof (Beschl. v. 23.02.2023, Az. I ZR 157/21) beschäftigte sich neulich mit der Schadensersatzklage des Playstation-Herstellers Sony gegen Cheat-Softwareentwickler.

Die beklagten Unternehmen entwickeln, produzieren und vertreiben, insbesondere Ergänzungsprodukte zu den Spielkonsolen von Sony. Mit der von ihnen entwickelten Cheat-Software (cheat: aus dem Englischen für schummeln/betrügen) konnten Nutzer*innen von Spielkonsolen von Sony bestimmte Beschränkungen in den Computerspielen umgehen, zum Beispiel in einem Rennspiel den „Turbo“ unbeschränkt nutzen oder von Anfang an Fahrer*innen auswählen, die eigentlich erst ab einem höheren Punktestand zur Verfügung stehen sollten. Dies geschah durch Veränderung von Daten, die die Spiele im Arbeitsspeicher der Spielkonsole ablegen.

Die Computerspiele von Sony sind grundsätzlich als Computerprogramme im Sinne des § 69a UrhG urheberrechtlich geschützt. Ob von diesem Schutz nur die Computerbefehle oder aber auch der Spielablauf umfasst sind, wurde seitens des Gerichts nicht endgültig geklärt. Dies ist aber für das Ergebnis entscheidend, da die Cheat-Software gerade nur in den Spielablauf durch eine Datenveränderung eingreift, während der Quellcode und die innere Struktur unverändert bleiben.

Diese Frage sowie die sich daran anschließende, ob durch die so erfolgte Manipulation des Computerspiels eine Umarbeitung des Computerprogramms im Sinne des § 69c Nr. 2 UrhG stattgefunden hat, die nur Sony so vornehmen darf, wird nun der Europäische Gerichtshof klären müssen.

Aus strafrechtlicher Sicht stellt sich die noch spannendere Frage einer Strafbarkeit von Cheat-Softwareentwicklern wegen Vorbereitung einer Datenveränderung nach § 303a Abs. 3 i. V. m. § 202c Abs. 1 StGB. Hierfür spricht neben dem eindeutigen Datenveränderungszweck der Cheat-Softwareentwicklung, der sich auch schon aus dem Namen ergibt, auch der spätestens jetzt klar nach außen geäußerte Wille des Berechtigten (hier Sony), dass er mit einer solchen durch das Geschäftsmodell der Cheat-Softwareentwicklung ermöglichten Datenveränderung nicht einverstanden ist.

Der Fall zeigt eindeutig, dass Urheberrechts- und Strafbarkeitsrisiken in jedem zunächst scheinbar ungefährlichen Geschäftsmodell versteckt sein könnten. Um die Gefahr einer Inanspruchnahme durch Dritte bzw. einer Anklageerhebung auszuschließen, empfiehlt es sich, die Situation rechtzeitig und umfangreich rechtlich prüfen zu lassen.

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