Geschrieben am 22.11.2022 von:
Zwei Bürger aus Bayern erhielten eine Verwarnung vom Landesamt für Datenschutzaufsicht, da sie ihren Anzeigen bei der Polizei Fotos beigefügt hatten. Gegenstand der Verwarnungen waren Aufnahmen von ordnungswidrig geparkten Fahrzeugen, die sie aufgenommen und mit Anzeigen an die zuständige Polizei übersandt haben. Bei den Verstößen handelt es sich z.B. um das Parken im absoluten Halteverbot oder ordnungswidrig auf Gehwegen. Gegen diese Verwarnungen klagten die beiden Anzeigenerstatter.
Das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach hatte zu entscheiden (Urteile v. 2.11.2022, Az. AN 14 K 22.00468 und AN 14 K 21.01431), ob durch das Fotografieren von Falschparkern ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) vorliegt und ob die Übermittlung der Aufnahmen eine rechtmäßige Datenverarbeitung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. f DS-GVO darstellt. Voraussetzung der Vorschrift ist, dass die Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Insbesondere galt es zu klären, ob eine persönliche Betroffenheit des Anzeigenerstatters durch die Parkverstöße erforderlich sei und ob für eine Anzeige nicht lediglich eine schriftliche oder telefonische Schilderung unter Angabe des Kfz-Kennzeichens genüge. Die 14. Kammer des VG entschied, dass grundsätzlich kein Verstoß gegen das Datenschutzrecht vorliege, auch wenn andere Daten wie Autos mit Kennzeichen oder Personen auf den Aufnahmen zu sehen sind, ohne eine genaue Begründung zu geben. Nach Vorliegen der Urteilsgründe will das Landesamt genau überprüfen, ob es sich lediglich um einen Einzelfall handelt oder ob durch die Entscheidung eine Neubewertung der Nutzung von Aufnahmen in der Öffentlichkeit gegeben ist.
Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.