Geschrieben am 19.11.2018 von:
Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) gilt seit dem 25.05.2018 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Neben altbekannten Grundprinzipien des Datenschutzrechts – wie z.B. das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt – enthält die DS-GVO einige neue Elemente, die es bisher nicht gab und die Rechtsstellung von Betroffenen verbessern sollen. Außereuropäische Unternehmen mit Geschäftstätigkeit in der EU müssen insbesondere beachten, dass sie regelmäßig zur Benennung eines sogenannten Unionsvertreters verpflichtet sind.
Wann muss ein Unionsvertreter benannt werden?
Die DS-GVO trägt dem sogenannten Marktortprinzip Rechnung, das in Art. 3 Abs. 2 DS-GVO geregelt ist. Diesem Prinzip zufolge ist die DS-GVO auch für außereuropäische Unternehmen anwendbar, sofern sie ein Angebot an einen bestimmten nationalen Markt in der EU richten oder die Datenverarbeitung seitens dieser Unternehmen der Beobachtung des Verhaltens von Personen in der EU dient. Dies gilt auch für Auftragsverarbeiter, die im Auftrag Daten mit vorgenanntem Unionsbezug verarbeiten. Demzufolge reicht für die Anwendbarkeit der DS-GVO eine gezielte Tätigkeit auf dem europäischen Markt aus, ohne dass eine Niederlassung in der Union gegeben sein muss.
Die Benennung eines Unionsvertreters ist eng mit dem Marktortprinzip verknüpft. Außereuropäische Unternehmen, die gemäß Art. 3 Abs. 2 DS-GVO unter den Anwendungsbereich der DS-GVO fallen, haben nach Art. 27 Abs. 1 DS-GVO grundsätzlich einen Unionsvertreter zu benennen. Diese Pflicht gilt ausnahmsweise nach Art. 27 Abs. 2 DS-GVO nicht, wenn die folgenden Voraussetzungen alle gegeben sind:
- Die Datenverarbeitung erfolgt nur gelegentlich
- Die explizit genannten besonders sensiblen Daten werden nicht umfangreich bearbeitet
- Die Datenverarbeitung führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen
Darüber hinaus sind außereuropäische Behörden oder öffentliche Stellen von der Benennungspflicht befreit.
Wer kann zum Unionsvertreter benannt werden? Welche Aufgaben hat der Unionsvertreter?
Nach Art. 4 Nr. 17 DS-GVO kann eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person zum Unionsvertreter benannt werden. Der Unionsvertreter muss zumindest in einem der Mitgliedstaaten niedergelassen sein, in denen sich die von der Datenverarbeitung betroffenen Personen befinden. Der Unionsvertreter vertritt das außereuropäische Unternehmen (Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter) in Bezug auf die Pflichten, die sich aus der DS-GVO ergeben (Art. 4 Nr. 17 DS-GVO). Das bedeutet, dass der Unionsvertreter als Anlaufstelle für Betroffene und Behörden bei allen DS-GVO-relevanten Fragestellungen dient und in diesem Rahmen insbesondere mit der zuständigen Aufsichtsbehörde zusammenarbeitet.
Die Benennung eines Unionsvertreters entbindet das außereuropäische Unternehmen jedoch nicht von seinen Verpflichtungen nach der DS-GVO. Es bleibt für die Datenverarbeitung weiterhin verantwortlich und haftbar. Bei Verletzung der Benennungspflicht drohen den außereuropäischen Unternehmen neben Bußgeldern durch Aufsichtsbehörden auch Schadenersatzansprüche von betroffenen Personen.