Das „D“ in Deutschland steht für „Digitalisierung“ – Gesellschaften können nun online gegründet werden

Geschrieben am 05.08.2022 von:

Sebastian Meichsner

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Am 01.08.2022 ist das sog. Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) in Kraft getreten. Die Digitalisierungsrichtlinie soll europaweit insgesamt die Gründung von Gesellschaften vereinfachen und in Bezug auf Zeit und Kosten effizienter machen. Eigentlich sollten die Vorgaben bis zum 01. August des Vorjahres umgesetzt worden sein, aber Deutschland hat von der Option Gebrauch gemacht, diese Frist um ein Jahr nach hinten zu schieben – denn das „D“ in „Deutschland“ steht für „Digitalisierung“.

Konkret bedeutet das neue Gesetz für dich, dass du als Gründer*in für Bargründungen einer GmbH nicht mehr physisch bei dem/der Notar*in für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages und die Beglaubigung der Handelsregisteranmeldung erscheinen musst. Auch muss nicht unbedingt Bargeld fließen, sondern es reicht ebenso gut aus, dass der Gesellschafter per Banküberweisung (Buchgeld) Geldmittel zufließen lässt. Die Bundesnotarkammer richtet ein elektronisches Videokommunikationssystem ein. Die Identifizierung erfolgt sodann über den Vergleich des Erscheinungsbildes im Videotermin mit dem amtlichen Lichtbildausweis. Wichtig dafür ist die Bereitstellung eines bestimmten elektronischen Identifizierungsmittels, z.B. dein Personalausweis mit eID-Funktion.

Mit der neuen „Formvorschrift“ kannst du nicht nur eine GmbH gründen. Dieses Vorgehen soll auch seine Anwendung bei der Gründung einer UG finden können. Die bei der Gründung gefassten Beschlüsse, z.B. die Bestellung der Geschäftsführung, sind auch davon umfasst. Für alle weiteren Termine und sonstigen Angelegenheiten in Bezug auf dein Unternehmen, musst du jedoch leider wieder physisch vor den/die Notar*in treten. Erst ab 1. August 2023 erweitert das Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiREG) die Möglichkeiten für notarielle Online-Verfahren. Danach sollen nicht mehr nur Bargründungen möglich sein, sondern auch Online-Gründungen von GmbHs mit Sachgütern.

Auch bist du an den*die Notar*in in deiner Nähe gebunden: Aufgrund des sog. Amtsbereichsprinzips darfst du dir nicht eine*n beliebige*n Notar*in im Bundesgebiet aussuchen, sondern musst den*die Notar*in wählen, in dessen*deren Amtsbereich dein Wohnsitz oder der Sitz deiner zu gründenden Gesellschaft liegt.


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