Geschrieben am 02.10.2026 von:
Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat am 21. September 2026 die Leitlinien 04/2026 zur Verhängung von Geldbußen angenommen.
Sie ersetzen die Leitlinien der Artikel-29-Datenschutzgruppe und ergänzen die Leitlinien 04/2022 zur Berechnung der Höhe. Eine öffentliche Konsultation läuft bis zum 13. November 2026.
Der Fünf-Schritte-Test
- Kann der Verstoß überhaupt zu einer Geldbuße führen?
- Haftung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters.
- Vorsatz oder Fahrlässigkeit.
- Erschwerende und mildernde Umstände. Bei geringfügigen Verstößen soll grundsätzlich eine Verwarnung genügen, bei nicht geringfügigen Verstößen besteht eine starke Vermutung für eine Geldbuße.
- Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und Abschreckung der Sanktion.
Abhilfebefugnisse und Beispiele
Die Leitlinien geben einen Überblick über die Abhilfebefugnisse nach Art. 58 Abs. 2 DS-GVO, etwa Warnungen, Verwarnungen, Anweisungen, Beschränkungen bis zu Verboten und den Widerruf von Zertifizierungen. Vierzehn Praxisbeispiele veranschaulichen die Anwendung.
Rechtliche Einordnung
Die Leitlinien konkretisieren Art. 83 Abs. 1 und 2 DS-GVO und Erwägungsgrund 148. Sie sind für Gerichte nicht bindend, prägen aber die Praxis der Aufsichtsbehörden. Für die Verschuldensfrage ist zudem die Rechtsprechung des EuGH zu beachten (Deutsche Wohnen, C-807/21). Die Zielrichtung ist erkennbar: mehr Einheitlichkeit und eine größere Bereitschaft, auch bei mittleren Verstößen Bußgelder zu verhängen.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
- Vorfälle schnell eindämmen und lückenlos dokumentieren.
- Mit Aufsichtsbehörden kooperieren, denn das ist ein anerkannter mildernder Umstand.
- Entscheidungen zu technisch-organisatorischen Maßnahmen nachvollziehbar begründen.
- Ggf. an der Konsultation teilnehmen.