EuGH äußert sich zu Einwilligungen bei Cookies

Geschrieben am 17.10.2019 von:

Sabine Pernikas

Rechtsanwältin | Fachanwältin für IT-Recht
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Wenn man die Cookie-Banner verschiedener Webseiten vergleicht, sieht man sofort die massiven Unterschiede bei der Ausgestaltung. Als objektiver Betrachter könnte man daher auf den Gedanken kommen, dieses Thema sei schwierig und in der Praxis noch nicht abschließend geklärt. Doch eigentlich ist genau das Gegenteil der Fall.

Die „Cookie“-Richtlinie aus dem Jahr 2009, die Stellungnahme der deutschen Aufsichtsbehörden vom April 2018 und ein aktuelles Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) haben eines gemeinsam: sie alle stellen klar, dass beim Einsatz von Tracking-Cookies die Einwilligung des Webseitenbesuchers notwendig ist. Die von vielen Webseitenbetreibern immer noch umgesetzte Widerspruchslösung (Tracking, bis der Nutzer dem widerspricht und das Setzen der Cookies verhindert) ist und bleibt unzulässig, was nun auch noch einmal auf europäischer Ebene bestätigt wurde.

Streit um Cookie Einwilligung bei Gewinnspiel

Der EuGH hatte vor kurzem über einige Vorlagefragen des deutschen Bundesgerichtshofs zu entscheiden. Eine dieser Fragen betraf das Einwilligungserfordernis für Tracking-Cookies und die konkrete Ausgestaltung der Einwilligung beim Einsatz eines Kästchens zum Anhaken. Außerdem hat sich das Gericht mit der Einbindung der Pflichtinformationen nach Art. 13 DS-GVO auseinandergesetzt.

Anlass der Entscheidung war ein Verfahren vorm Bundesgerichtshof, in dem der „Verbraucherzentrale Bundesverband“ gegen einen Anbieter von Online-Gewinnspielen geklagt hat. Um an einem Gewinnspiel teilnehmen zu können, mussten einige personenbezogene Daten wie Name und Adresse eingegeben werden. Unter den Eingabefeldern fanden sich zusätzlich diverse (vorangehakte) Ankreuzkästchen.

Vorangehakte Kästchen verursachen den Streit

Mit einem der vorangehakten Kästchen wollte sich der Anbieter eine Einwilligung zum Setzen von Analyse-Cookies einholen, um das Surf- und Nutzungsverhalten auswerten zu können. Ohne die Auswahl des Kästchens konnte eine Gewinnspielteilnahme nicht erfolgen.

In räumlicher Nähe zu den Kästchen war ein Link zu weiteren Informationen über die Cookies, das Tracking und die Widerrufsmöglichkeit in Bezug auf die Einwilligung eingebunden.

Gegen diese Ausgestaltung wandte sich der „Verbraucherzentrale Bundesverband“ zunächst vor dem Landgericht Frankfurt am Main, welches der Klage stattgab und den Gewinnspielanbieter zur Unterlassung verurteilte. Die Berufung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main war jedoch erfolgreich, da das Gericht der 2. Instanz kein Problem in dem vorangehakten Kästchen sah.

Bundesgerichtshof hat Zweifel an der Zulässigkeit

Der Bundesgerichtshof hingegen hatte Zweifel an der Wirksamkeit der Einwilligung. Aufgrund der europarechtlichen Relevanz legte er dem EuGH die Frage vor, ob es sich bei dem vorangehakten Kästchen um eine wirksame Einwilligung handelt und welche Informationen bei der Einholung einer Einwilligung für Cookies erteilt werden müssen.

Der EuGH beschäftigte sich mit diesen Fragen und kam bei der Einwilligung zum Ergebnis, dass ein vorangehaktes Kästchen keine aktive Willensbekundung darstellt. Nach Ansicht des Gerichts genügt ein passives Verhalten oder Dulden nicht. Hierdurch wird nämlich nicht deutlich, dass die Einwilligung „ohne jeden Zweifel“ erteilt wurde. Bei einem vorangekreuzten Kästchen besteht die Gefahr, dass dieses durch den Nutzer überhaupt nicht wahrgenommen und deswegen akzeptiert wurde.

Zudem betonte der EuGH, dass der Nutzer über die Konsequenzen seiner Entscheidung klar und umfassend informiert werden muss. Bei Tracking-Cookies für Werbezwecke müssen daher zumindest Angaben über die Funktionsdauer sowie die potenziellen Zugriffsmöglichkeiten auf die gesammelten Informationen durch Dritte enthalten sein. Das Gericht orientiert sich dabei an den Pflichtinformationen aus Art. 13 DS-GVO.

 

Wenn Sie weitere Fragen zum Cookie-Banner, Ihrer Webseite oder zum Tracking allgemein haben, dann lassen Sie es uns wissen. Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für IT-Recht von MORGENSTERN helfen Ihnen gern weiter. Kontaktieren Sie uns einfach über das Kontaktformular oder rufen Sie uns an.

Weitere Informationen zu unseren Leistungen im Bereich Online-Marketing oder Datenschutzrecht finden Sie auch unter der Rubrik Rechtsgebiete.


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