Geschrieben am 18.08.2026 von:
Eine verpflichtende Angabe der Anrede ist regelmäßig nicht erforderlich, wenn die Leistung auch ohne Geschlechtsangabe erbracht werden kann.
Die Abfrage der Anrede gehört in vielen Formularen zum Standard und wird selten hinterfragt. Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine verpflichtende geschlechtsspezifische Anrede regelmäßig nicht mit dem Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 c) DS-GVO vereinbar ist, wenn die vertragliche Leistung auch ohne diese Angabe erbracht werden kann.
Der Grundsatz der Datenminimierung verlangt, dass nur solche Daten verarbeitet werden, die für den jeweiligen Zweck tatsächlich erforderlich sind. Erforderlichkeit bedeutet dabei nicht, dass eine Angabe nützlich oder üblich ist. Maßgeblich ist, ob der Zweck ohne sie nicht erreicht werden kann. Für die Anrede lässt sich das in den meisten Konstellationen verneinen: Ein Kaufvertrag, ein Newsletter-Versand oder eine Terminbuchung funktionieren auch ohne Geschlechtsangabe.
Als Rechtfertigung wird häufig eine personalisierte Ansprache angeführt. Dieses Argument trägt jedoch nur begrenzt. Eine höfliche und professionelle Kommunikation ist ohne Weiteres auch mit einer neutralen Formulierung möglich – etwa durch die Anrede mit Vor- und Nachnamen. Ein berechtigtes Interesse an der Personalisierung kann eine Pflichtangabe daher in der Regel nicht begründen, wenn zugleich eine gleichwertige, datensparsamere Alternative zur Verfügung steht.
Für Unternehmen ergibt sich daraus ein konkreter Prüfauftrag. Zunächst sollten sämtliche Kontaktpunkte erfasst werden, an denen die Anrede erhoben wird: Bestellprozesse, Registrierungen, Newsletter-Anmeldungen, Kontaktformulare, Terminbuchungen und Papierformulare. Anschließend ist für jeden Kontaktpunkt zu bewerten, ob die Angabe wirklich benötigt wird. Ist das nicht der Fall, sollte das Feld entfallen oder zumindest optional gestaltet werden.
Zu bedenken ist außerdem die technische Seite. Viele CRM- und Shop-Systeme setzen eine Anrede voraus, um Serienbriefe, E-Mail-Vorlagen und automatisierte Kommunikation korrekt zu erzeugen. Wird das Feld optional, müssen die Vorlagen einen sinnvollen Fallback vorsehen, damit keine unvollständigen Anschreiben entstehen. Ebenso sollte geprüft werden, wie mit bereits gespeicherten Angaben umgegangen wird und ob Bestandsdaten anzupassen sind. Der Aufwand ist überschaubar – der Nutzen liegt in weniger Datenverarbeitung, geringeren Risiken und einer inklusiveren Ansprache.
| Umsetzungsschritte im Überblick
▶ Alle Formulare und Kontaktpunkte erfassen, an denen die Anrede erhoben wird ▶ Je Kontaktpunkt prüfen, ob die Angabe für die Leistungserbringung tatsächlich erforderlich ist ▶ Nicht erforderliche Felder streichen oder als freiwillige Angabe ausgestalten ▶ Vorlagen in CRM, Shop und E-Mail-Versand auf neutrale Ansprache und Fallback-Logik anpassen |