EuGH-Urteil: Renaissance der Stechuhr?

Geschrieben am 31.05.2019 von:

Sabine Pernikas

Rechtsanwältin | Fachanwältin für IT-Recht
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Europäische Unternehmen werden in Zukunft die gesamte Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter erfassen müssen. Das geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14.05.2019 hervor (Az.: C-55/18). Die spanische Gewerkschaft CCOO hatte den Ableger der Deutschen Bank in Bezug auf die Feststellung verklagt, dass sämtliche täglich geleisteten Arbeitsstunden aufgezeichnet werden müssen. Das Gericht ist dieser Ansicht in einem Vorabentscheidungsverfahren gefolgt.

Was bedeutet das Urteil für deutsche Unternehmen?

Bisher ist es in Deutschland gemäß § 16 Abs. 2 ArbZG ausreichend, nur die über die werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden hinausgehende Arbeitszeit zu dokumentieren – und nicht die gesamte Zeit. Das Urteil bedeutet somit vor allem für deutsche Unternehmen eine große Umstellung.

Das Urteil bringt allerdings nicht für alle eine Neuerung mit sich. Für viele Berufsgruppen besteht schon seit langem eine gesetzliche Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung und in einigen Unternehmen ist sie bereits in Betriebsvereinbarungen verankert. Ob diese Vereinbarungen den neuen Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs entsprechen, wird im Einzelfall zu beurteilen sein.

Bei der konkreten gesetzlichen Umsetzung wird den Gesetzgebern der Mitgliedsstaaten ausdrücklich ein großer Gestaltungsspielraum zugesprochen. Somit ist der deutsche Gesetzgeber in der Pflicht, eine für alle Seiten möglichst verträgliche gesetzliche Verankerung zu formulieren.

Entsteht ein Konflikt mit geltendem Datenschutzrecht?

Eine Frage, die in der lebhaften Diskussion über das Urteil (seltsamerweise) wenig Beachtung findet, ist die nach den datenschutzrechtlichen Bedenken. Die Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers sind an dieser Stelle dem Interesse der Arbeitnehmer gegenüberzustellen – diese möchten schließlich nicht unter ständiger Kontrolle stehen.

Diese gegenläufigen Interessen wirken sich zwangsläufig auf die Art und Weise der Zeiterfassung aus. Potenzielle High-Tech-Umsetzungen wie Fingerabdruckscanner oder Gesichtserkennungen können Arbeitgeber nur dann rechtfertigen, wenn besondere Sicherheitsbedürfnisse des jeweiligen Unternehmens bestehen. Zur klassischen Arbeitszeiterfassung sind andere Mittel in aller Regel ausreichend.

Arbeitszeiterfassung per Smartphone?

Während die rechtliche Umsetzung dem Gesetzgeber obliegt, müssen sich die Unternehmen um die technische Ausgestaltung kümmern. Im Zeitalter der Digitalisierung scheint eine Rückkehr zur Stechuhr aber eher unwahrscheinlich. Stattdessen kann man auf Apps zurückgreifen, mit denen Arbeitnehmer durch einen einzigen Klick ihre Arbeitszeit erfassen können. Auch denkbar sind Chips oder andere automatisierte Lösungen.

Umgangen werden könnte dadurch auch die Problematik im Bereich von Home-Office-Tätigkeiten (denn dort gibt es keine Stechuhr). Schwierig wird dabei allerdings die Definition der Arbeit werden. Arbeitet der Wissenschaftler, wenn er beim Einkaufen eine neue Erkenntnis erlangt? Solche Fragen sind nur schwer zu beantworten, weswegen auch hier eine Konkretisierung der erfassbaren Arbeitszeit durch den Gesetzgeber wünschenswert wäre.


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