Gendern: Überarbeitung von Kontaktformularen gefordert!

Geschrieben am 01.02.2022 von:

Jean-Pierre Yöndemli

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Kontaktformulare, die als Anrede nur „Mann“ oder „Frau“ vorsehen, verletzten nichtbinäre Personen in ihren allgemeinen Persönlichkeitsrechten und verstoßen gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Seit Ende 2018 gibt es nach deutschem Recht auch das sog. dritte Geschlecht („divers“). Der deutsche Gesetzgeber hat damit dem Umstand Rechnung getragen, dass es Menschen gibt, die sich nicht in das binäre Geschlechtssystem aus „männlich“ und „weiblich“ zuordnen lassen können und / oder wollen. Zur besseren Sichtbarkeit und Teilhabe nichtbinärer Personen werden vermehrt Stimmen nach einer „gendergerechten Sprache“ laut. Diese wird derzeit noch dadurch umgesetzt, dass das generische Maskulinum durch eine genderneutrale Bezeichnung ausgetauscht wird: aus „Anwälte“ wird „Anwält*innen“, bzw. „Anwält:innen“. Dies ist (nicht zu Letzt wegen der uneinheitlichen Handhabung im deutschen Sprachraum) jedoch umstritten.

In dem Fall, den das Oberlandesgericht Karlsruhe Ende letzten Jahres zu entscheiden hatte, ging es aber nicht um die Frage nach der Nutzung des generischen Maskulinums, sondern viel mehr um die Frage nach der richtigen Anrede im Rahmen eines Internetauftritts eines mittelständischen Unternehmens. Nachdem eine nichtbinäre Person ihre Personenstandsdaten aktualisiert hatte, wollte sie auf der Webseite eines Bekleidungsunternehmens zwei Laufhosen bestellen. In dem dazu verfügbaren Bestellformular konnte die Person jedoch nur zwischen den Anreden „Mann“ und „Frau“ auswählen. Es war ihr nicht möglich, das Feld freizulassen oder die Auswahl „keine Angabe“ zu treffen.

Nach erfolgloser Schadensersatzklage beim Landgericht Mannheim legte die betreffende Person Berufung zum OLG Karlsruhe ein. Dieser verneinte zwar auch das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs, da es an der dafür erforderlichen Intensität fehle, stellte aber klar, dass dieses Vorgehen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Person verletzt und sie unter Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz wegen des Geschlechts benachteiligt.

Wann ein Verstoß die für einen Schadensersatzanspruch erforderliche Intensität aufweist, lies das OLG jedoch offen. Wenn du Zweifel an deinen Formularen hast, komm gerne auf uns zu – wir gestalten diese für dich rechtssicher und belastbar!


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