Geschrieben am 02.10.2026 von:
Seit dem 27. September 2026 müssen Unternehmer, die körperliche Waren an Verbraucher verkaufen, vor Vertragsschluss ein harmonisiertes Gewährleistungslabel bereitstellen. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt ein Garantielabel hinzu.
Die Pflichten beruhen auf der Richtlinie (EU) 2024/825 (Empowering Consumers), der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 und den entsprechenden Umsetzungsvorschriften in Art. 246 und Art. 246a EGBGB. Betroffen ist nicht nur der Online-Handel, sondern auch der stationäre Handel.
Das Gewährleistungslabel
Das Label informiert über das gesetzliche Mängelrecht und ist bei jedem Verkauf von Waren an Verbraucher erforderlich. Es darf inhaltlich nicht verändert werden, ist in der Sprache der Verkaufsdarstellung vorzuhalten und online in Farbe darzustellen. Im stationären Handel ist es so auszulegen oder auszuhängen, dass Kunden es vor Vertragsschluss wahrnehmen können, typischerweise im Kassenbereich.
Das Garantielabel
Das harmonisierte Garantielabel ist einschlägig, wenn ein Hersteller eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren für das gesamte Produkt gewährt und damit geworben wird. Es ist um Marke, Modell und Garantiedauer zu ergänzen. Die Verwendung gilt als Garantiewerbung und löst die Pflicht aus, die Garantiebedingungen zur Verfügung zu stellen. Das Label ist in der Nähe des Produkts anzubringen.
Anwendungsbereich und Ausnahmen
- Erfasst sind Fernabsatzverträge einschließlich Marktplätzen sowie Verträge per E-Mail oder Telefon und Verkäufe im Ladengeschäft.
- Nicht erfasst sind B2B-Geschäfte, digitale Inhalte und Dienstleistungen sowie bestimmte Alltagsgeschäfte mit sofortiger Leistung (Art. 246 Abs. 2 EGBGB).
- Eine Ausnahme für Kleinstunternehmen oder eine Abverkaufsfrist für Altbestände ist nach unserem Kenntnisstand nicht vorgesehen.
Rechtliche Einordnung und Handlungsbedarf
Es handelt sich um vorvertragliche Informationspflichten. Verstöße können daher als Wettbewerbsverstöße von Mitbewerbern und Verbänden abgemahnt werden. Wir empfehlen: (1) Sortiment und Vertriebswege auf die Label-Pflicht prüfen, (2) Gewährleistungslabel in Shop, Marktplatzauftritte und Verkaufsräume einbinden, (3) Garantiewerbung der Hersteller identifizieren und gegebenenfalls das Garantielabel nutzen, (4) AGB, Widerrufsbelehrung und Produktseiten abgleichen.