Gibt es den BIG MAC bald an jeder Ecke?

Geschrieben am 05.04.2019 von:

Sabine Pernikas

Rechtsanwältin | Fachanwältin für IT-Recht
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Nach einer Entscheidung des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 11.01.2019 verliert McDonald’s die Markenrechte am BIG MAC (EUIPO, Cancellation No. 14 788 C, 11.01.2019). Die irische Fast-Food-Kette Supermac’s (Holding) Ltd. ging mit einem markenrechtlichen Verfallsantrag gegen die McDonald’s International Property Company Ltd. vor.

Grund hierfür ist, dass die McDonald’s International Property Company Ltd. als Inhaberin der Unionsmarke „BIG MAC“ registriert ist, welche als Wortmarke Nr. 62638 seit dem 22.12.1998 in den Klassen 29, 30 und 42 eingetragen ist. Diese Klassen sind für verschiedene Arten von Sandwiches vorgesehen.

Die Antragstellerin sieht sich durch die eingetragene Unionsmarke daran gehindert, zu expandieren. Sie argumentiert auf der Basis, dass die Antragsgegnerin die Marke BIG MAC in den vergangenen Jahren überhaupt nicht mehr benutzen würde.

Marke muss auch tatsächlich benutzt werden

Nach Art. 58 Abs. 1 a) Unionsmarkenverordnung (UMV) wird eine Unionsmarke auf Antrag für verfallen erklärt, wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Union für die Waren, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Umso verwunderlicher ist, dass es McDonald’s nicht gelingt, diese Vorwürfe aus der Welt zu schaffen.

Nach der Entscheidungsbegründung des EUIPO liegt eine ernsthafte Benutzung einer Marke nur dann vor, wenn die Marke in Übereinstimmung mit ihrer wesentlichen Funktion verwendet wird. Hier wäre es erforderlich gewesen, darzulegen, dass durch die Verwendung der Wortmarke BIG MAC die Identität des Ursprungs der Ware, also des Burgers, gewährleistet ist, um folglich auch die Verkaufsstellen dieses „Burgers der besonderen Art“ zu erhalten.

Wichtig war in diesem Verfahren also, dass belegt wird, wann und wo die Marke eingesetzt wurde, wie viele Burger der Marke BIG MAC bestellt wurden und wie diese konkret benutzt wurden (Anmerkung der Redaktion: Gibt es noch weitere Arten einen BIG MAC zu „benutzen“, als ihn samt seiner doppellagigen Fleischschicht und der triefenden Mayo in sich hineinzustopfen?).

Nachweis ist nicht gelungen

Der Ball lag also im Spielfeld des Unionsmarkeninhabers. McDonald’s musste für den Zeitraum der letzten fünf Jahre seit Antragstellung am 11.04.2017 beweisen, dass die Marke BIG MAC ernsthaft benutzt wurde.

Neben drei eidesstattlichen Versicherungen, dass der BIG MAC den Absatz fördere, Produktverpackungen, die Bilder des Burgers mit der Aufschrift BIG MAC zeigen, sämtlichen Werbebroschüren und jeder Menge weiterem Beweismaterial kam der EUIPO jedoch zu der Entscheidung, dass die Beweise keine ausreichenden Angaben enthalten, die einen Schluss auf eine tatsächliche Verwendung zulassen.

Der Antrag war also erfolgreich und der EUIPO erklärte die eingetragene Unionsmarke BIG MAC für verfallen. Die Löschung der Marke tritt infolgedessen rückwirkend ein.  Die Entscheidung ist zwar noch nicht rechtskräftig, hat aber keine gravierenden Folgen für den Burgerliebling der Deutschen. Als cleveren Schachzug hat McDonald’s die Unionsmarke BIG MAC bereits im Herbst 2017 wieder eintragen lassen. Der BIG MAC bleibt McDonald’s also erhalten, ganz allein – und er muss nicht geteilt werden!


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