Kameramann als Urheber

Geschrieben am 13.03.2018 von:

Sabine Pernikas

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Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass dem hauptverantwortlichen Kameramann des Films „Das Boot“ als Urheber nachträglich eine zusätzliche Vergütung zusteht (OLG München Urteil vom 21.12.2017, Az.: 29 U 2619/16).

Internationaler Erfolg

Trotz der für einen deutschen Film sehr hohen Produktionskosten in Höhe von rund 32 Millionen DM war der große internationale Erfolg des Films „Das Boot“ zu Beginn der Dreharbeiten nicht abzusehen. Sowohl dem Regisseur als auch den beteiligten Schauspielern gelang durch den Film der nationale und sogar internationale Durchbruch. „Das Boot“ erhielt zahlreiche internationale Preise und wurde auch für mehrere Oscars und den Golden Globe nominiert. Insgesamt spielte der Film bis heute etwa 100 Millionen Dollar ein.

Weit weniger als der Regisseur oder die Schauspieler profitierte der hauptverantwortliche Kameramann vom Erfolg des Films. Der mit der Produktionsfirma vor den Dreharbeiten geschlossene Vertrag garantierte diesem rund 100.000,00 DM. Dies empfand der Kameramann im Nachhinein als zu wenig und wollte mehr am finanziellen Erfolg des Films beteiligt werden.

Während im Zivilrecht grundsätzlich strikte Vertragsbindung gilt, gibt es im Urheberrecht eine Ausnahme. Nach §§ 32, 32a UrhG steht dem Urheber nämlich für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung auch nachträglich eine angemessene Vergütung zu. Urheber ist nach §§ 2, 7 UrhG der Schöpfer eines Werkes. Notwendig ist jedoch, dass eine persönliche geistige Schöpfung erfolgt ist.

Anerkannt ist, dass sich ein eigenständiger und hauptverantwortlicher Kameramann als Urheber auf die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes berufen kann, wenn er nicht nur Weisungen befolgt. So verhielt es sich auch bei „Das Boot“. Der Kameramann entwickelte besondere, den Gegebenheiten eines U-Boots angepasste Techniken und prägte so einen Stil, der wesentlicher Bestandteil des Films wurde. Das macht ihn zum Urheber.

Stufenklage

Zur Berechnung der angemessenen Vergütung erhob der Kameramann zunächst Klage auf Auskunft über die Einnahmen. Das Oberlandesgericht München verurteilte die Produktionsfirma Bavaria Film, den WDR und die E.V.M. GmbH, die den Film auf Video und DVD vertreibt, entsprechend des Klageantrages. Im Anschluss klagte der Kameramann dann auf Zahlung einer auf dieser Grundlage berechneten angemessenen Vergütung.

Das Landgericht München verurteilte die Beklagten wegen des großen finanziellen Erfolgs des Films und der im Verhältnis dazu geringen Beteiligung des Kameramanns zur Zahlung von insgesamt 470.000,00 EUR. Gegen dieses Urteil gingen jedoch beide Seite in Berufung, so dass erneut das Oberlandesgericht München zu entscheiden hatte. Dieses folgte im Wesentlichen der Entscheidung des Landgerichts, sprach dem Kameramann jedoch auch noch Zinsen zu. Insgesamt verurteilte das Oberlandesgericht die Beklagten zur Zahlung von rund 600.000,00 EUR. Darüber hinaus verurteilte das Gericht die Beklagten auch noch dazu, den Kameramann in Höhe von 2,25 % an den zukünftigen Nettoerlösen des Films zu beteiligen.


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