Geschrieben am 20.12.2017 von:
Das gesetzlich vorgeschriebene Erfordernis zur Preisgabe der Identität für den Zugang zu nicht frei zugänglichen amtlichen Informationen ist nicht verfassungswidrig. Das hat der Verfassungsgerichtshof von Rheinland-Pfalz entschieden (VerfGH RLP Beschluss vom 27.10.2017, Az.: VGH B 37/16).
Junges Landestransparenzgesetz
Erst am 01.01.2016 ist in Rheinland-Pfalz das Landestransparenzgesetz (LTranspG) in Kraft getreten. Dadurch soll Bürgern der Zugang zu amtlichen Informationen ermöglicht und die Transparenz und Offenheit der Landesverwaltung gestärkt werden. Nach § 2 LTranspG haben natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts und nicht rechtsfähige Vereinigungen von Bürgerinnen und Bürgern jederzeit Anspruch auf Zugang zu Informationen, deren Bereitstellung und Veröffentlichung gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Zugang wird gem. § 11 LTranspG nur auf Antrag gewährt, wobei dieser die Identität des Antragstellers erkennen lassen muss.
Welche Informationen veröffentlicht werden müssen, ist unter anderem im LTranspG selbst genauer geregelt. So müssen gem. § 16 LTranspG im Bereich von Wissenschaft, Forschung und Lehre ausschließlich Informationen über den Namen von Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit der mit Drittmitteln finanzierten abgeschlossenen Forschungsvorhaben veröffentlicht werden. Das auch nur dann, wenn nicht gem. § 14 LTranspG und 15 LTranspG öffentliche Belange oder Belange der behördlichen Entscheidungsprozesse entgegenstehen.
Beschwerde von Verein für offenes Wissen
Ein Verein, der sich für offenes Wissen, offene Daten, Transparenz und Beteiligung einsetzt, hielt diese Vorschriften für rechtswidrig und erhob Verfassungsbeschwerde. Der Verein betreibt eine Plattform, auf der anonym oder pseudonym Anträge nach den verschiedenen landesweiten Informationsschutzgesetzen gestellt werden können. Er war der Meinung, dass die Vorschriften des LTranspG insbesondere gegen die Informationsfreiheit und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen.
Der zuständige Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Richter waren der Ansicht, dass das Grundrecht auf Informationsfreiheit nur in dem Umfang Schutz gewährt, den der Gesetzgeber bezüglich des Zugangs zu staatlichen Informationsquellen festgelegt hat. Die Beschränkungen des § 16 TranspG sind daher verfassungskonform. Weiterhin besteht nach Ansicht der Richter auch kein Anspruch auf anonymen Zugang zu Informationen. Es kann von einem Antragsteller vielmehr erwartet werden, zu seinem Anliegen als Person zu stehen. Für diese Wertung spricht auch, dass ein Verwaltungsverfahren, das bei einem derartigen Antrag eingeleitet wird, nicht anonym geführt werden kann.
Auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wird nach Ansicht der Richter durch die Verpflichtung der Identitätspreisgabe in einem Antrag nicht verletzt. Durch diese Regelung wird dem Antragsteller nämlich gerade nicht die Möglichkeit einer selbstbestimmten Handlungsentscheidung darüber genommen, wem er persönliche Daten mitteilt. Vielmehr kann er weiterhin selbst entscheiden, ob er seine Identität preisgibt. Tut er dies nicht, wird im lediglich die Möglichkeit genommen, seine Rechtsposition um Zugang zu Informationen zu erweitern. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist durch aber nicht betroffen.