Kommunen & Videoüberwachung – “good news are bad news”

Geschrieben am 18.08.2023 von:

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Ein Artikel der Allgemeinen Zeitung Mainz hat jüngst für etwas Turbulenz bei dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz gesorgt. Nicht nur wurde die Aufsichtsbehörde in dem Zeitungsbericht falsch zitiert, auch musste sie in ihrer originären Aufgabe als Datenschutzaufsicht nach Erscheinen des Berichts tätig werden. Für die betreffende Kommune, über die berichtet wurde, wurden die „good news“ im Ergebnis zu „bad news“. Doch was war passiert?

Anfang August berichtete die Allgemeine Zeitung Mainz darüber, dass die Gemeinde Waldalgesheim durch Videoüberwachung gegen illegale Müllablagerungen an zwei Glascontainern vorgehen möchte. Bei der fachlichen Auseinandersetzung bezüglich der Rechtmäßigkeit wurde in dem Artikel die „Orientierungshilfe für die Videoüberwachung in Kommunen“ des LfDI RLP zitiert. In der zitierten Stelle setzt sich die Aufsichtsbehörde mit der Rechtmäßigkeit des Monitorings von Zutritts-/Zufahrtsbereichen durch Kommunen auseinander und betrachtet diese als unproblematisch rechtmäßig, soweit die Beobachtung territorial eng eingegrenzt sei und die eingesetzten Kameras über keine Zoom- oder Schwenkfunktion verfügen würden.

Unberücksichtigt blieb in dem Artikel der qualitative und quantitative Unterschied zwischen reinem Monitoring und der durch die Gemeinde Waldalgesheim angesetzten Videoüberwachung samt Videoaufzeichnung. Monitoring beschreibt nämlich die Videoüberwachung in Echtzeit, quasi die Live-Übertragung der mit der Kamera eingefangenen Bilder auf einen Monitor. Die Gemeinde Waldalgesheim wollte aber die Kamerabilder aufzeichnen und speichern. Vermutlich, um in der Nacht begangene Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten am Folgetag nachvollziehen zu können.

Warum ist das problematisch(er)? Bei der Videoüberwachung können grundsätzlich personenbezogene Daten verarbeitet werden, so z.B. Physiognomiedaten oder Kennzeichen der betroffenen Person. Dies stellt zunächst einen Eingriff in die Rechte und Interessen dieser Person dar. Gerade im Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen Staat und Bürger*innen müssen die „schwachen“ Bürger*innen grundsätzlich stärker vor staatlichen Eingriffen, wie zum Beispiel einer umfassenden Videoüberwachung, geschützt werden. Bei dem reinen Monitoring stellt sich die Kamera nur als „verlängertes“ Auge der betrachtenden Person dar. Bei der Videoaufzeichnung finden noch mehrere Verarbeitungsvorgänge statt, die allesamt ein höheres Risiko für die überwachte Person begründen. Es liegt also ein noch stärkerer Eingriff vor.

Und nun? Die Videoüberwachung wird in dem vorliegenden Fall unzulässig sein. Die Aufsichtsbehörde hat bereits angekündigt, dass die Gemeinde mit einer förmlichen Beanstandung rechnen muss. Ferner stellte der Landesbeauftragte nochmal klar: „Im Fall der Videoüberwachung von Glascontainern und anderen Müllablagerungsstätten durch Kommunen muss grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Überwachung nicht zulässig ist“. Es sei von solchen Maßnahmen abzusehen und gegebenenfalls laufende Videoüberwachungen seien unverzüglich einzustellen.

Da hat die Allgemeine Zeitung Mainz der Gemeinde Waldalgesheim einen echten Bärendienst erwiesen. So wurde aus dem journalistischen Credo „bad news are good news“ für die betroffene Gemeinde „good news are bad news“. Freuen dürfen sich dafür andere Gemeinden in Rheinland-Pfalz, deren Unsicherheiten in Bezug auf die Videoüberwachung nun ausgeräumt worden sind.

Videoüberwachung ist aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht nur für Kommunen ein hochsensibles Thema, bei dem von Fall zu Fall unterschieden werden muss. Neben den Fragen der Rechtmäßigkeit gibt es auch Vorgaben zur Dokumentation und Prüfung von Videoüberwachungen, die wir dir gerne in einem persönlichen Gespräch näherbringen. Komm einfach auf uns zu!


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