Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – mehr Verantwortung für weniger Menschenleid?

Geschrieben am 20.01.2023 von:

Sevdalina Markova

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Die Einführung einer Art menschenrechtliche Due Diligence ab dem 01.01.2023 ist zu begrüßen. Sklaverei, Kinder- und Zwangsarbeit, ungerechtfertigte Diskriminierungen, Mindestlohnunterschreitungen, Umweltverschmutzung, Land grabbing sind nur Teil der Risiken, die mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verhindert werden sollen.

Inländische Unternehmen mit mindestens 3 000 Arbeitnehmern treffen nun in dieser Hinsicht besondere Sorgfaltspflichten in der Lieferkette. Ab 01.01.2024 gilt das Gesetz bereits ab einer Grenze von 1000 Arbeitnehmern.

Unter „Lieferkette“ versteht das Gesetz alle erforderlichen Prozessschritte von der Gewinnung der Rohstoffe über die Herstellung der Produkte und die Erbringung der Dienstleistung bis zu der Lieferung an den Endkunden.

Die nun in § 3 LkSG zu findenden Sorgfaltspflichten verlangen neue Organisationsstrukturen. So muss ein Risikomanagement eingerichtet werden und regelmäßige Risikoanalysen durchgeführt werden. Hierzu bedarf es einer betriebsinternen Zuständigkeit. Das Risikomanagement ist zu überwachen, was durch Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten umgesetzt werden kann.

Neue Aufgabenbereiche wie die Abgabe einer Grundsatzerklärung mit aufgestellter Menschenrechtsstrategie und Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern stellen neue Herausforderungen für die Unternehmen dar.

Die dem Unternehmen auferlegte Verantwortung reicht sogar weiter bis zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungsrisiken bei mittelbaren Zulieferern durch ein entsprechend einzurichtendes Beschwerdeverfahren

Spätestens vier Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahres, hat das Unternehmen zudem auf der Internetseite einen jährlichen Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten aus dem LkSG kostenfrei für die Dauer von 7 Jahren öffentlich zugänglich zu machen.

Die rechtzeitige Klärung von Fragen wie „Wie ist ein Beschwerdeverfahren einzurichten?“ und „Wann genau sind Abhilfemaßnahmen zu ergreifen?“ könnte im Hinblick auf die bei fehlender Umsetzung einer der Sorgfaltspflichten drohenden Bußgelder bis zur Höhe von 8 Millionen Euro und den drohenden Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen sinnvoll sein.


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