Geschrieben am 23.06.2023 von:
Jeder Markeninhaber darf entscheiden, ob und wem er die Rechte zur Benutzung der Marke einräumt und ggf. ob, wann und wem er die Markenlizenz doch entzieht. Komplizierter wird es, wenn es zu einer Marke – sei es nationaler Marke oder Unionsmarke – mehrere Markeninhaber gibt.
Ob es in diesem Fall einer mehrheitlichen oder einstimmigen Entscheidung bedarf, bestimmt sich nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedsstaats. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil vom 27.4.2023 – C-686/21 entschieden.
In Deutschland fehlt es an einer Regelung darüber, ob bei Mitinhaberschaft an einer Marke das Mehrheits- oder das Einstimmigkeitsprinzip gilt. Dies macht eine Prüfung der rechtlichen Verhältnisse der Markeninhaber untereinander im Einzelfall unerlässlich. Bei einer oft anzunehmenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die wirtschaftlich tätig ist, kann gegebenenfalls die Vereinbarung des Mehrheitsprinzips im Gesellschaftsvertrag angebracht sein. Dem Mehrheitsprinzip darf das Einräumungsrecht bezüglich der Markenlizenz jedoch nur dann unterworfen werden, wenn es gerade kein absolut unverzichtbares Recht darstellt.
Besteht zwischen den Markeninhabern keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, könnten die Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft zur Bestimmung der Mehrheitsvoraussetzungen herangezogen werden. Inwiefern dann § 745 BGB auf die Markenlizenz anzuwenden ist, wird im Einzelfall anhand der Gesamtumstände zu beurteilen sein.
Beim Abschluss von Lizenzverträgen sind oft nicht nur markenrechtliche, sondern auch gesellschaftsrechtliche Besonderheiten zu beachten. Um sich rechtzeitig abzusichern und eine nachträgliche Entziehung der Lizenz – zum Beispiel durch einige der Markeninhaber – zu vermeiden, ist die Rechtslage bereits im Vorfeld explizit einzuordnen und ggf. vertraglich den zu erwartenden Risiken anzupassen.