Neue Informationspflichten für Unternehmer

Geschrieben am 02.03.2017 von:

Sabine Pernikas

Rechtsanwältin | Fachanwältin für IT-Recht
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Nachdem zum 09.01.2016 bereits die Informationspflicht nach der ODR-Verordnung mit der Verpflichtung zum Hinweis auf die OS-Plattform in Kraft getreten ist, gibt es nun noch weitere Informationspflichten für Unternehmer zu beachten.

Am 01.02.2017 sind § 36 und § 37 des Gesetzes über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) in Kraft getreten, welche zwischen allgemeinen und besonderen Informationspflichten unterscheiden. Die Vorschriften sind insbesondere für Onlinehändler relevant, aber auch im Offlinegeschäft gibt es einige Dinge zu beachten. Für Angebote im B2B-Bereich gelten die neuen Informationspflichten hingegen nicht.

Allgemeine Informationspflicht nach § 36 VSBG

In § 36 VSBG ist die allgemeine Informationspflicht geregelt. Hiervon sind Unternehmer betroffen, die eine Webseite betreiben oder AGB verwenden.vAusgenommen von der Regelung sind Unternehmer, die zum 31.10. des jeweils vorangegangenen Jahres 10 oder weniger Personen beschäftigt haben. Der Unternehmer muss den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich darüber in Kenntnis setzten, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Ist er aufgrund einer Rechtsvorschrift dazu verpflichtet am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen oder tut er dies freiwillig, so hat er den Verbraucher zusätzlich über die Teilnahme und die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle zu informieren. Gesetzliche Verpflichtungen zur Teilnahme bestehen derzeit nur für spezielle Sektoren wie beispielsweise der Energiewirtschaft (EnWG). Unterhält der Unternehmer eine Webseite, so muss er auf dieser die Informationen bereithalten. Es ist wohl empfehlenswert, einen entsprechenden Hinweis ins Impressum aufzunehmen. Verfügt der Unternehmer über AGB, so sind die Informationen zusätzlich dort zu hinterlegen.

Besondere Informationspflicht nach § 37 VSBG

Neben den allgemeinen gibt es noch die sogenannten besonderen Informationspflichten nach § 37 VSBG. Der Unternehmer hat den Verbraucher im Falle einer nicht beizulegenden Streitigkeit in Textform auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe deren Anschrift und Webseite hinzuweisen. Außerdem muss er darüber informieren, ob er an einem Streitbeilegungsverfahren teilnimmt oder nicht.

Über die Verbraucherschlichtungsstelle und die Teilnahme am Verbraucherschlichtungsverfahren müssen alle Unternehmer informieren, egal ob sie eine Webseite unterhalten bzw. AGB verwenden oder nicht. Diese Vorschrift gilt also auch im Offlinegeschäft. Die Informationspflicht besteht nur bei einer nicht beizulegenden Streitigkeit. Das ist der Fall, wenn Verhandlungen über einen Verbrauchervertrag gescheitert sind.

Freiwillige Teilnahme oder nicht?

Grundsätzlich ist es derzeit empfehlenswert, nicht an einer Streitschlichtung teilzunehmen. Zum einen ist das ganze Verfahren neu und damit nicht erprobt. Zum anderen haben Unternehmer grundsätzlich die Kosten zu tragen. So erhebt die allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle beispielsweise folgende Entgelte:

  • 50 Euro bei Streitwerten bis einschließlich 100 Euro,
  • 75 Euro bei Streitwerten von 100,01 Euro bis einschließlich 200 Euro,
  • 150 Euro bei Streitwerten von 200,01 Euro bis einschließlich 500 Euro,
  • 300 Euro bei Streitwerten von 500,01 Euro bis einschließlich 2.000 Euro,
  • 380 Euro bei Streitwerten von 2000,01 Euro bis einschließlich 5.000 Euro,
  • 600 Euro bei Streitwerten von über 5.000 Euro.

Außerdem ist nicht sichergestellt, dass die Streitigkeit nach einem Schlichtungsverfahren beendet ist. Sind die Parteien mit dem Ergebnis nämlich nicht einverstanden, muss das Ergebnis nicht hingenommen werden. Es kann sich an das Verbraucherschlichtungsverfahren vielmehr auch noch ein gerichtliches Verfahren anschließen, welches ebenfalls mit Kosten verbunden ist.


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