Geschrieben am 18.08.2026 von:
Das Urteil vom 15. Mai 2026 betrifft die preisrechtliche Einordnung. Die datenschutzrechtlichen Pflichten bleiben davon unberührt.
Digitale Angebote werden häufig ohne Geldzahlung bereitgestellt, während Nutzerinnen und Nutzer im Gegenzug personenbezogene Daten zur Verfügung stellen. Ob dieses Modell verbraucherschutzrechtlich wie ein Preis zu behandeln ist, war zuletzt umstritten. Das OLG Köln hat mit Urteil vom 15. Mai 2026 entschieden, dass die Bereitstellung personenbezogener Daten nicht als „Gesamtpreis“ im Sinne der verbraucherschutzrechtlichen Preisangaben einzuordnen ist.
Für die Praxis bedeutet das zunächst eine Klarstellung bei der Angebotsdarstellung. Unternehmen müssen die Datenbereitstellung nicht wie einen Geldbetrag ausweisen, und die preisrechtlichen Vorgaben lassen sich nicht unmittelbar auf datenbasierte Gegenleistungen übertragen. Das schafft Rechtssicherheit für die Gestaltung von Landingpages, Registrierungsstrecken und kostenlosen Angeboten.
Eine datenschutzrechtliche Entwarnung ist damit jedoch ausdrücklich nicht verbunden. Die Entscheidung betrifft die preisrechtliche Einordnung, nicht die Zulässigkeit der Verarbeitung. Die Informationspflichten nach Art. 13, 14 DS-GVO gelten unverändert: Betroffene müssen transparent, verständlich und leicht zugänglich darüber informiert werden, welche Daten zu welchen Zwecken verarbeitet werden, auf welcher Rechtsgrundlage dies geschieht und wie lange die Daten gespeichert werden.
Besonderes Augenmerk verdient die Rechtsgrundlage. Wird die Verarbeitung auf eine Einwilligung gestützt, muss diese freiwillig, informiert und eindeutig erteilt sein – und sie muss jederzeit ebenso einfach widerrufbar sein, wie sie erteilt wurde. In der Praxis scheitert es hier häufig weniger an der Einholung als am Widerruf: Ist dieser nur umständlich auffindbar oder technisch erschwert, entsteht ein erhebliches Risiko. Ebenso müssen Löschkonzepte tatsächlich greifen und nicht nur auf dem Papier bestehen.
Unternehmen sollten datenbasierte Geschäftsmodelle deshalb konsequent aus zwei Perspektiven prüfen. Preisrechtlich geht es um die Transparenz und Vollständigkeit der Angebotsdarstellung. Datenschutzrechtlich geht es um Rechtsgrundlage, Zweckbindung, Information, Widerruf und Löschung. Beide Prüfungen sind unabhängig voneinander – und ein positives Ergebnis auf der einen Seite ersetzt die andere nicht.
| Prüfpunkte für datenbasierte Angebote
▶ Angebotsdarstellung preisrechtlich und datenschutzrechtlich getrennt bewerten ▶ Informationspflichten nach Art. 13, 14 DS-GVO vollständig und verständlich umsetzen ▶ Einwilligungen auf Freiwilligkeit prüfen und den Widerruf ebenso einfach gestalten wie die Erteilung ▶ Löschfristen und Löschprozesse technisch und organisatorisch tatsächlich umsetzen |