Online-Coachings – Zulassungspflichtig oder nicht?

Geschrieben am 23.04.2024 von:

Elvira Shakouri

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Bereits im letzten Jahr hat das Thema Zulassungspflicht nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) Online-Kursanbieter*innen nervös werden lassen. Nun lässt ein neues Urteil zum FernUSG erneut aufhorchen.

Aber worum geht es?
Das FernUSG regelt, dass Anbieter von so genanntem Fernunterricht sowohl im B2C- als auch im B2B-Bereich nur mit einer Zulassung tätig werden dürfen. Die Zulassung erfolgt durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU). Um eine Zulassung zu erhalten, muss die Methodik und Didaktik des Fernunterrichts gegenüber der ZFU ausführlich dargelegt werden.
Fernunterricht liegt nach § 1 FernUSG vor, wenn ein Lehrgang auf vertraglicher Grundlage gegen Entgelt angeboten wird und eine individuelle Lernerfolgskontrolle stattfindet. Darüber hinaus müssen Lernende und Lehrende überwiegend räumlich getrennt sein, d.h. Präsenzveranstaltungen oder Phasen synchroner Kommunikation dürfen einen Anteil von fünfzig Prozent nicht überschreiten. Es reicht aus, wenn sich Lehrende und Lernende tatsächlich nicht am selben Ort aufhalten. Online-Seminare sind nach den FAQ der ZFU in der Regel insgesamt nicht zulassungspflichtig, da sie synchron in Echtzeit stattfinden und keine räumliche Trennung zwischen Lehrenden und Lernenden im Sinne des FernUSG besteht. Etwas anderes gilt, wenn das Online-Seminar aufgezeichnet wird und die Aufzeichnung den Lernenden zum zeitversetzten Anschauen zur Verfügung gestellt wird.

Der Kernpunkt der Kriterien ist das Erfordernis der Lernerfolgskontrolle:
Die individuelle Lernerfolgskontrolle bezieht sich auf die Überwachung des Lernerfolgs der Teilnehmenden. Der Gesetzgeber hat bei der Formulierung des Gesetzes den Begriff der Lernerfolgskontrolle umfassend und weit verstanden. Wesentliches Merkmal des Fernunterrichts ist die Begleitung und Betreuung der Teilnehmenden. Daher ist das Merkmal „individuelle Lernerfolgskontrolle“ auch dann erfüllt, wenn den Teilnehmenden die Möglichkeit gegeben wird, inhaltliche Fragen zu stellen. Dazu gehört in der Regel auch der Austausch in einem sozialen Netzwerk, wenn es sich um fachliche Fragen und nicht nur um technische Unterstützung handelt.
Im Gegenzug sind automatisch auswertbare digitale Aufgabenkonzeptionen in der Regel nicht als individuelle Lernerfolgskontrollen zu verstehen. Darunter sind z.B. digitale Tests oder Multiple-Choice-Fragen zu verstehen.

Wer unter das FernUSG fällt und Kurse ohne Zulassung anbietet, muss mit erheblichen Konsequenzen rechnen: Die Verträge mit den Kursteilnehmenden sind nach § 7 FernUSG nichtig. Bereits gezahlte Entgelte können zurückverlangt werden.

Online-Coaching ist kein Fernunterricht!
Das Oberlandesgericht Hamburg hat das FernUSG jüngst in seinem Urteil vom 20.02.2024 (Az. 10 U 44/23) wieder aufgewärmt, in dem es sich mit der Frage zu befassen hatte, ob auch sogenannte Online-Coachings unter das Gesetz fallen und damit zulassungspflichtig sind. Im Ergebnis hat das Oberlandesgericht die Anwendbarkeit des FernUSG auf Online-Coachings in dem konkret zu entscheidenden Fall verneint, und zwar entgegen der Vorinstanz, die von einer Zulassungspflicht ausgegangen war. Hauptargument war, dass beim Online-Coaching die individuelle Beratung und nicht die Vermittlung von spezifischem Wissen im Vordergrund stehe. Das Gericht setzte sich zudem mit dem Kriterium der Lernerfolgskontrolle auseinander.

Du bietest (Online-)Kurse an und möchtest wissen, ob du tätig werden musst? Dann kontaktiere uns gerne!


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