Geschrieben am 05.06.2022 von:
Die Direktvergabe nach § 14 Abs. 4 VgV wird gerne ins Spiel gebracht, wenn ein Unternehmen ohne wettbewerbliches Vergabeverfahren beauftragt werden soll.
Dringt jedoch ein Wettbewerber mit seiner Auffassung vor der Vergabekammer durch, er könne die Leistung ebenso gut erbringen, führt auch eine ex-ante-Transparenzbekanntmachung nicht zwangsläufig in einen „sicheren Hafen“, wie die Entscheidung des OLG Celle (vom 9.11.2021 – 13 Verg 9/21) gezeigt hat.
Sofern eine Direktvergabe in Betracht gezogen wird, ist eine Auseinandersetzung mit vernünftigen Alternativen unumgänglich. Dabei kommt der öffentliche Auftraggeber um eine Marktanalyse – die eventuell registriert wird – nicht umhin. Wie das OLG Rostock (Beschl. v. 25.11.2020 – 17 Verg 1/20) gezeigt hat, kann eine Markterkundung gerade auch deren Ungeeignetheit offenbaren und so die Zulässigkeit einer Direktvergabe bestätigen. Kommt tatsächlich nur ein Unternehmen in Betracht, kann dann eine ex-ante-Transparenzbekanntmachung sinnvoll sein.
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