Open Data in Vergabeverfahren

Geschrieben am 17.05.2024 von:

Lars Lange

Rechtsanwalt | Fachanwalt für Vergaberecht
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Unter Open Data werden Daten verstanden, die unter einer freien Lizenz öffentlich zugänglich gemacht und ohne Einschränkungen genutzt und weiterverwendet werden dürfen. Open Data bietet weitreichende Nutzungspotenziale für Wissenschaft, Wirtschaft und die Zivilgesellschaft. Sie gilt als ein essenzieller Baustein für Open Government und somit für offenes Regierungs- und Verwaltungshandeln. Die breite Verfügbarkeit von Daten allgemein gilt als immer wichtigerer Wirtschaftsfaktor sowie als integraler Teil einer modernen Infrastruktur. Beispiele für die Nutzung von Open Data sind etwa der Kriminalitätsatlas Berlin oder das Projekt „Großstadt Baum“.

Die Pflicht zur Einbindung von Open Data für öffentliche Auftraggeber weitet sich insgesamt immer weiter aus. Bereits durch die am 13. Juli 2017 in Kraft getretene Änderung des E-Government-Gesetzes mit dem darin neu geschaffenen § 12a EGovG (Erstes Open Data Gesetz) wurde in Deutschland der Grundstein zur Schaffung eines Rechtsrahmens für Open Data geschaffen. Hierdurch werden Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung verpflichtet, die von Ihnen erhobenen unbearbeiteten, sogenannten „Rohdaten“ (mit wenigen Ausnahmen) zu veröffentlichen. Darüber hinaus wurden zentrale Kriterien für Open Data vorgegeben, wie etwa die entgeltfreie Bereitstellung der Daten, der freie Zugang zu den Daten sowie das Kriterium der Maschinenlesbarkeit. Im Jahr 2019 wurde dann auf EU-Ebene eine Open Data-Richtlinie (2019/1024 v. 20.06.2019) erlassen. Durch das am 23. Juli 2021 in Kraft getretene Zweite Open Data Gesetz hat der Gesetzgeber die bisherigen Verpflichtungen für die Bundesverwaltung – u.a. durch Einbeziehung der mittelbaren Bundesverwaltung in den Kreis der verpflichteten Behörden – deutlich erweitert. Mit der Open Data Strategie der Bundesregierung vom 6. Juli 2021 wurde zudem ein Handlungsrahmen zur Verbesserung des Open Data Ökosystems des Bundes vorgegeben. Hierdurch soll die Datenbereitstellung verbessert, sowie ein Auf- und Ausbau leistungsfähiger und nachhaltiger Dateninfrastrukturen erfolgen. Auf Landesebene gibt es bereits in mehreren Bundesländern Open-Data-Gesetze (bspw. in Hessen).

Bei der Berücksichtigung von Open Data im Rahmen der Durchführung von Vergabeverfahren stellen sich mehrere Herausforderungen. Von zentraler Bedeutung ist, die Datensouveränität und Datenhoheit des Auftraggebers sicherzustellen. Insoweit müssen insbesondere die Nutzungsrechte entsprechend geregelt werden. Zudem ist eine leichte Trennbarkeit von personenbezogenen bzw. nicht personenbezogenen Daten erforderlich. Darüber hinaus muss eine möglichst leichte Exportierbarkeit der Daten sichergestellt werden. Auch einfach handhabbare Dateiformate sind von essenzieller Bedeutung für die Umsetzung von Open Data.  Schließlich bedarf es auch Schnittstellen zu den entsprechenden Plattformen, auf denen die Daten veröffentlicht werden sollen.

Konkret umgesetzt werden sollten diese Aspekte im Vertrag sowie in der Leistungsbeschreibung. Im Vertrag müssen die Nutzungsrechte entsprechend geregelt werden. Es solle eine sog. „Open-Data-Klausel“ vorgegeben werden. Auch sollte eine vertragliche Sicherstellung der Nutzbarkeit von Daten bei einem Wechsel des Dienstleistungsunternehmens erfolgen. Zudem sollten die zentralen Begriffe eindeutig definiert werden, wie etwa: Daten, Offene Daten, Metadaten, Offenes Format, Maschinenlesbares Format, Offener Standard und Schnittstellen. Schließlich sollten auch die Lizenzierungsmodalitäten klar im Vertrag geregelt werden.  Soweit es sich bei der Vorgabe, Open Data zu nutzen, um eine zwingende Verpflichtung für den öffentlichen Auftraggeber handelt, sollten die Regelungen als Teil der Leistungsbeschreibung und des Vertrags und nicht als Wertungskriterien gestaltet werden.


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