P2B-Verordnung – Was ist das?

Geschrieben am 01.04.2020 von:

Sabine Pernikas

Rechtsanwältin | Fachanwältin für IT-Recht
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Ab dem 12.07.2020 wird die sogenannte „Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten” („Platform-to-Business-Verordnung“) des europäischen Gesetzgebers gelten. Die Verordnung verfolgt das Ziel, die Nutzung von Online-Suchmaschinen und Online-Vermittlungsdiensten („Plattformen“) durch gewerbliche Nutzer transparenter und fairer zu gestalten. Es soll damit ein Ungleichgewicht zwischen Plattformbetreibern und gewerblichen Nutzern vermieden werden. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund von Netzwerkeffekten zu sehen, von denen die Plattformen häufig profitieren. Welche Auswirkungen hat die P2B-Verordnung für Plattformbetreiber?

Anwendungsbereich

Die Verordnung richtet sich wie bereits geschrieben an Online-Vermittlungsdienste und Online-Suchmaschinen. Als Online-Vermittlungsdienste werden gemäß Art. 2 Nr. 2 P2B-Verordnung Dienste der Informationsgesellschaft angesehen, die es gewerblichen Nutzern ermöglichen, Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anzubieten, indem sie die Einleitung direkter Transaktionen zwischen den Letztgenannten vermitteln. Es ist hierbei nicht erforderlich, dass die Transaktion über die Plattform selbst abgeschlossen wird. Ferner erfordert Art. 2 Nr. 2 P2B-Verordnung, dass zwischen dem gewerblichen Nutzer und dem Plattformbetreiber ein Vertragsverhältnis besteht. Online-Marktplätze wie Amazon oder Vertriebsplattformen für Softwareanwendungen (wie App-Stores) unterfallen beispielsweise diesem Begriff.

Als Online-Suchmaschine gilt gemäß Art. 2 Nr. 5 P2B-Verordnung ein „digitaler Dienst, der es Nutzern ermöglicht, in Form eines Stichworts, einer Spracheingabe, einer Wortgruppe oder einer anderen Eingabe Anfragen einzugeben, um prinzipiell auf allen Websites oder auf allen Websites in einer bestimmten Sprache eine Suche zu einem beliebigen Thema vorzunehmen. Die hierbei erzielten Ergebnisse sollen in einem beliebigen Format angezeigt werden, damit die Nutzer Informationen im Zusammenhang mit dem angeforderten Inhalt finden können. Als Beispiel kann hier Google genannt werden.

Der räumliche Anwendungsbereich der Verordnung kann unabhängig vom Niederlassungsort oder Sitz der Plattformanbieter und dem anwendbaren Recht eröffnet sein, Art. 1 Abs. 2 P2B-Verordnung. Somit können auch Plattformanbieter mit Sitz außerhalb der EU durch die Verordnung verpflichtet werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die gewerblichen Nutzer ihre Niederlassung beziehungsweise ihren Wohnsitz in der EU haben und die Plattform dazu nutzen, um Waren oder Dienstleistungen an sich in der EU befindliche Verbraucher anzubieten.

Wichtige Regelungen

Mit der Verordnung werden den Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten weitere Anforderungen bei der Nutzung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auferlegt.

So müssen die AGB nach Art. 3 P2B-Verordnung in Zukunft

• klar und eindeutig formuliert sein,
• jederzeit leicht verfügbar sein und
• die Gründe benennen, bei deren Vorliegen die Dienste für gewerbliche Nutzer ausgesetzt, beendet oder sonst eingeschränkt werden können.

Daneben werden in der Verordnung zahlreiche Informationspflichten zwecks mehr Transparenz für die gewerblichen Nutzer festgelegt. Unter anderem muss der Plattformanbieter eine Einschränkung, Aussetzung oder Beendigung seiner Dienste gegenüber dem Nutzer begründen und die Begründung im Vorfeld übermitteln, Art. 4 P2B-Verordnung.

Zunehmen soll auch die Transparenz in Bezug auf von Plattformanbietern verwendete Rankings. So werden die Anbieter in Art. 5 P2B-Verordnung verpflichtet, in AGB die das Ranking bestimmenden Hauptparameter sowie die Gründe für die relative Gewichtung dieser Parameter gegenüber anderen Parametern darzustellen. Daneben müssen die Anbieter zukünftig offenlegen, ob gewerbliche Nutzer durch entgeltliche Leistungen das Ranking beeinflussen können. Allerdings besteht für die Anbieter keine Pflicht, über die verwendeten Algorithmen zu informieren.

Weiterhin besteht die Pflicht zur Einrichtung eines internen Beschwerdemanagementsystems, das für die gewerblichen Nutzer leicht zugänglich und kostenfrei sein muss (Art. 11 P2B-Verordnung). Auch müssen sich die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten nach Treu und Glauben an Mediationsversuchen von gewerblichen Nutzern beteiligen und zu diesem Zweck mindestens zwei Mediatoren nennen, mit denen sie zur Zusammenarbeit bereit wären (Art. 12 P2B-Verordnung).

Umsetzung und Sanktionierung

In der Verordnung selbst sind keine Sanktionen bei Verstößen festgelegt. Dies wird den Mitgliedstaaten überlassen. Sie sind gemäß Art. 15 P2B-Verordnung zu einer angemessenen und wirksamen Durchsetzung der Verordnung sowie zum Erlass von Vorschriften über wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen bei Verstößen verpflichtet. Die Plattformbetreiber sind daher angehalten, ihre Dienste zu überprüfen und diese bei Bedarf an die Anforderungen der P2B-Verordnung anzupassen.


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