Rechtswidrige Filmberichterstattung

Geschrieben am 01.07.2019 von:

Sabine Pernikas

Rechtsanwältin | Fachanwältin für IT-Recht
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Bei festgestellter Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (APR) hat der Verletzte einen Anspruch darauf, dass der Schädiger ihm die erforderlichen Rechtsverfolgungskosten erstattet. Umfasst dieser Erstattungsanspruch auch Abmahnkosten gegenüber Dritten? Darüber hatte der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich zu entscheiden (Urteil vom 09.04.2019 – Az.: VI ZR 89/18).

Um was geht es?

Der beklagte Fernsehsender MDR strahlte 2015 einen Dokumentarfilm namens „Provinz der Bosse – Die Mafia in Mitteldeutschland“ aus, der Mafia-Machenschaften in Deutschland zum Inhalt hatte. Der Film war anschließend für einige Zeit in der Mediathek des MDR abrufbar. Der Kläger, Gastwirt von Beruf, erkannte sich als Hauptprotagonisten dieser Dokumentation wieder und klagte unter anderem gegen den MDR erfolgreich auf Unterlassung.

Zwischenzeitlich wurde der Film jedoch von Dritten ungewollt auf diversen Online-Plattformen (wie Facebook und YouTube) hochgeladen und weiterverbreitet. Hiergegen ging der klagende Gastwirt außergerichtlich vor und verlangte nun vom MDR die Erstattung der entstandenen Abmahnkosten.

Wie hat der BGH entschieden?

Es stand für den BGH außer Frage, dass die Berichterstattung seitens des MDR rechtswidrig war. Dies wurde bereits von den Vorinstanzen festgestellt, die eine unzulässige Verdachtsberichterstattung bejahten. Das vorgehende Thüringer Oberlandesgericht (OLG) lehnte jedoch den Ersatz der Rechtsverfolgungskosten ab, die im Verhältnis zu den abgemahnten Dritten entstanden waren. Diese seien dem MDR nicht mehr zurechenbar.

Dieser Auffassung erteilte der BGH eine deutliche Absage. Ihm zufolge sind auch diese Rechtsverfolgungskosten zu erstatten, sofern die Abmahnungen gegen die Uploader erforderlich und zweckmäßig waren.

Dem Verfasser eines im Internet abrufbaren Beitrags sei eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch insoweit zuzurechnen, „als sie durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet entstanden ist“. Die Haftungszurechnung entfällt laut BGH in solchen Fällen auch nicht deshalb, weil die (weitere) Persönlichkeitsrechtsverletzung insoweit erst durch das selbständige Dazwischentreten Dritter verursacht worden ist. Entscheidend sei, dass die Gefahren der ersten Persönlichkeitsrechtsverletzung in den weiteren Verstößen fortwirken.

Das OLG Thüringen muss nach Zurückverweisung der Sache nun klären, ob das Vorgehen des Gastwirts gegen die Uploader erforderlich und zweckmäßig war. Nur in diesem Fall ist der MDR zum Ersatz der Abmahnkosten verpflichtet.

Was folgt daraus für die Praxis?

Das Urteil des BGH macht deutlich, welche erheblichen finanziellen Folgen bei einer rechtswidrigen Online-Veröffentlichung drohen können. Der Schädiger muss nicht nur für seine eigene Rechtsverletzung einstehen, sondern ist nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH grundsätzlich auch zu Erstattung der nachfolgenden Abmahnkosten gegenüber Dritten verpflichtet.

Vor Veröffentlichung von Online-Beiträgen sollte daher noch sorgfältiger geprüft werden, ob der geplante Beitrag Persönlichkeitsrechte Anderer verletzen könnte, um sich nicht hohen Abmahnkosten auszusetzen. Ob mit diesem BGH-Urteil der Meinungsfreiheit gedient wird, darf bezweifelt werden.


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