Red Bull-Farben nicht markenfähig

Geschrieben am 29.01.2018 von:

Sabine Pernikas

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Das Gericht der Europäischen Union hat entschieden, dass 2 für den Energydrink-Hersteller Red Bull registrierte Mehrfarbmarken aus dem europäischen Markenregister gelöscht werden müssen. Sie sind zu ungenau beschrieben und daher nicht markenfähig (EuG Urteil vom 30.11.2017, Az.: T 101/15, 102/15).

Ungefähr 50 – 50

Der Red Bull-Konzern mit Sitz in Österreich hatte in den Jahren 2005 und 2011 beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) 2 Mehrfarbmarken eintragen lassen. Für beide wurden die typischen Farben von Red Bull (Blau und Silber) graphisch so dargestellt, wie sie tatsächlich auf den Produkten des Konzerns verwendet werden. Die erste Marke wurde wie folgt beschrieben: „…Die Farben Blau (RAL 5002) und Silber (Ral 9006)… Das Verhältnis der beiden Farben ist ungefähr 50% – 50% einander gegenübergestellt.“ Die zweite Marke wurde so beschrieben, dass „die Farben zu gleichen Teilen aneinandergrenzen.“

Gegen die Eintragung beim EUIPO erhob die polnische Firma Optimum Mark Widerspruch und verlangte die Löschung der Marken. Das Amt hielt diesen für begründet, weil die Marken nicht hinreichend präzise und einheitlich gestaltet sind. Gegen diese Entscheidung legte Red Bull Rechtsmittel ein, so dass letztendlich das Gericht der Europäischen Union zu entscheiden hatte.

Mehrfarbmarken grundsätzlich schutzfähig

Die Richter bestätigten zunächst, dass Mehrfarbmarken grundsätzlich schutzfähig sind. An die Schutzfähigkeit sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen, da Zeichen sonst nicht ausreichend von anderen abgegrenzt werden können und nicht unterscheidungskräftig sind.

So muss nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs feststehen, dass die Farben oder Farbzusammenstellungen sich tatsächlich als Zeichen darstellen und die Anmeldung eine systematische Anordnung enthält, in der die betreffenden Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden sind. Wenn ein Zeichen jedoch derart form- und konturlos zusammengestellt ist, dass Verbraucher, Behörden und andere Wirtschaftsteilnehmern nicht in der Lage sind, dauerhaft eine bestimmte Kombination zu erkennen oder in Erinnerung zu behalten und sich daher nicht mit Gewissheit für weitere Käufe auf ein bestimmtes Zeichen beziehen können, ist der Markenschutz ausgeschlossen (EuGH Urteil vom 24.06.2004, Az.: T-49/02).

Keine ausreichende Abgrenzung

Diese Voraussetzungen für den Schutz einer Mehrfarbmarke waren nach Ansicht der Richter im Fall von Red Bull nicht erfüllt, da die Beschreibung der ersten Marke nicht präzise genug ist und mehrere Darstellungsformen zulässt. Bei Bejahung der Schutzfähigkeit hätte Red Bull nicht nur Rechte an blau-silbernen Rechtecke, sondern jeder Anordnung der Farben in gleichen Verhältnissen. Die Beschreibung der zweiten Marke verschlimmert die Situation nach Ansicht der Richter sogar noch, da sie die Darstellungsformen noch erweitert. Durch die Formulierung „aneinandergrenzen“ müssten die Farben nicht einmal klar systematisch angeordnet werden.

Das Argument von Red Bull, wonach die tatsächlich gewollte Form der Marke durch die graphische Darstellung eindeutig ist, überzeugte die Richter nicht. Nach ihrer Ansicht wird die an sich klare graphische Darstellung durch die widersprüchlichen und uneinheitlichen Beschreibungen der beiden Marken verwässert. Die Löschung der Marken verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Zwar gibt es andere Marken mit den gleichen Schwächen, jedoch kann aus Unrecht keine Gleichheit folgen.


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