Geschrieben am 21.07.2023 von:
Am 01. September 2023 tritt das neue Schweizer Datenschutzgesetz in Kraft. Dieses wird an Unternehmen in und außerhalb der Schweiz einige Herausforderungen stellen. Das rechtskonforme Verfahren mit Personendaten wird künftig kompliziert und bürokratisch werden, jedoch auch datenschutzsicherer und transparenter.
Das revidierte Schweizer Datenschutzgesetz (revDSG) schützt die Persönlichkeit und Grundrechte natürlicher Personen in der Schweiz, deren Daten von Unternehmen oder dem Staat bearbeitet werden. Juristische Personen sind nicht (mehr) geschützt. Der Geltungsbereich des Gesetzes hängt davon ab, wo sich die Datenverarbeitung „auswirkt“ (Auswirkungsprinzip / Marktortprinzip), unabhängig vom Standort des verarbeitenden Unternehmens. Unternehmen, die regelmäßig große Mengen an Personendaten oder besonders schützenswerte Daten bearbeiten, tragen ein erhöhtes Verstoßrisiko. Grundsätze und Art der Datenbearbeitung sind weitgehend unverändert geblieben. In der Schweiz ist für das Bearbeiten von Personendaten in der Regel keine Einwilligung oder Rechtfertigung erforderlich, es sei denn, es handelt sich um besonders schützenswerte Daten oder hochriskantes Profiling. Unternehmen sollten sicherstellen, dass ihre Datenbearbeitung den Zielen des Datenschutzes entspricht.
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