Richtlinie über Verträge über digitale Inhalte

Geschrieben am 03.12.2019 von:

Sabine Pernikas

Rechtsanwältin | Fachanwältin für IT-Recht
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Die Europäische Kommission hat die Richtlinie zum Vertragsrecht für digitale Inhalte und Dienstleistungen (nachfolgend „DI-RL“ genannt) angenommen, die in diesen Bereichen den Verbraucherschutz stärken soll.

Anwendungsbereich der Richtlinie

Gelten wird die Richtlinie für „digitale Inhalte“ (definiert als Video- und Audioinhalte, Anwendungen, digitale Spiele und sonstige – sogar individualisierte – Software) und „digitale Dienstleistungen“ (also Social Media und Cloud Computing).

Ausgenommen von der neuen Richtlinie sind u.a. elektronische Kommunikationsdienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen (Telemedizin) Glücksspiele und Finanzdienstleistungen (z.B. PayPal). Ebenso wenig fallen Dienstleistungen, die mit Hilfe digitaler Daten bewirkt werden, aber nicht Hauptleistungspflicht sind, unter die Richtlinie (z.B. Übersetzungsdienste, Rechtsberatung). Es wird also nicht alles geregelt, was über das Internet an Leistungen ausgetauscht werden kann.

Novum: persönliche Daten als „Entgelt“

Die Richtlinie betrifft primär Verträge, bei denen mit Geld bezahlt wird. Eine wirkliche Neuerung ist die Einordnung von Verträgen, die als Gegenleistung die Bereitstellung von Daten beinhalten. Diese sind laut der Richtlinie als entgeltliche Verträge zu behandeln, was im deutschen Recht u.a. Auswirkung auf die Auslegung von AGB Klauseln hat.

Die bereitgestellten Daten selbst werden nicht von der Richtlinie angetastet. Diese erwähnt nämlich explizit, dass die DS-GVO weiterhin auf personenbezogene Daten Anwendung findet. So regelt die Richtlinie etwa nicht, was mit einem Vertrag passiert, wenn der Verbraucher eine abgegebene Einwilligung widerruft. Solche Fälle müssen anhand der DS-GVO gelöst werden.

Eine Vertragstypisierung nimmt die Richtlinie absichtlich nicht vor, sodass hier weiterhin die bundesrechtlichen Regelungen und Auslegungskriterien der einzelnen „Verträge über digitale Inhalte oder Dienstleistungen“ gelten werden.

Rechte und Pflichten von Unternehmern und Verbrauchern

Der Unternehmer hat seine Vertragspflicht zur Bereitstellung eines digitalen Inhalts erfüllt, wenn dieser dem Verbraucher so zugänglich ist, dass er darauf ohne weitere Handlung des Unternehmers zugreifen kann.

Bei einer mangelhaften Erfüllung kann der Verbraucher die „Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes“ verlangen. Wie dieses Ziel zu erreichen ist, wird dem Unternehmer überlassen. Darüber hinaus gibt es – wie auch im deutschen Recht – Ausnahmetatbestände, wann der Unternehmer die Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes ablehnen kann (etwa bei unverhältnismäßigen Kosten). Für das Vorliegen eines Mangels sieht die Richtlinie eine Beweislastumkehr zum Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. während des vertraglich geschuldeten Zeitraums vor. Insgesamt erinnern die Regelungen an das (ebenfalls bereits durch Europarecht geprägte) nationale Mängelgewährleistungsrecht.

Man darf gespannt sein, wie der Bundesgesetzgeber die Vorgaben der Richtlinie umsetzen wird und welche Schritte zu einem digitalen Privatrecht noch folgen werden.


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