Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Datenschutzrechtsverletzung

Geschrieben am 24.02.2017 von:

Sabine Pernikas

Rechtsanwältin | Fachanwältin für IT-Recht
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Das Oberlandesgericht Köln hat festgestellt, dass eine Versicherung ihrem Kunden Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen muss, weil sie ein Urteil mit Gesundheitsdaten des Kunden an dessen Arbeitgeber weitergeben hat und dieser daraufhin entlassen wurde (OLG Köln Urteil vom 30.09.2016, Az.: 20 U 83/16). In einem vorherigen Verfahren stritten der Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeitsversicherung und die Versicherung um Zahlungen durch die Versicherung, da der Versicherungsnehmer angeblich berufsunfähig geworden war.

Die Versicherung verweigerte die Zahlung aufgrund einer angeblich arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer. In 1. Instanz wurde die Klage des Versicherungsnehmers abgewiesen. Im Berufungsverfahren verglichen sich die Parteien auf eine Zahlung von 90.000,00 EUR.

Weitergabe von Daten ohne Einwilligung

Die Versicherung hatte in der Zwischenzeit das Urteil aus der 1. Instanz, das auch Gesundheitsdaten des Versicherungsnehmers enthielt, an dessen Arbeitgeber weitergeleitet. Der Arbeitgeber des Versicherungsnehmers – ein Unternehmen aus dem gleichen Konzern wie die Versicherung – kündigte diesem wegen der arglistigen Täuschung eines Schwesterunternehmens fristlos. Die Kündigungsschutzklage des Versicherungsnehmers blieb erfolgslos. Er erhob stattdessen daraufhin erneut Klage gegen die Versicherung und forderte die Feststellung, dass diese zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet ist. Er begründete dies damit, dass die Weitergabe des Urteils datenschutzrechtlich unzulässig war und er auch keine Einwilligung erteilt hatte. Die Weitergabe war nach Meinung des Versicherungsnehmers weiterhin ausschließlich deshalb erfolgt, um arbeitsrechtliche Schritte gegen ihn einleiten zu können.

Das Landgericht Köln hatte die Klage des Versicherungsnehmers zunächst abgewiesen. Nach Ansicht des Landgerichts steht dem Versicherungsnehmer kein Schadensersatz aus § 7 BDSG zu. Bezüglich des geltend gemachten Schmerzensgeldanspruches erachteten die Richter die Klage mangels Feststellungsinteresses schon für unzulässig, da es möglich gewesen wäre, diesen genau zu beziffern. In Bezug auf den Schadensersatz hielt das Gericht die Klage für unbegründet. Der Versicherungsnehmer hatte nach Meinung der Richter des Landgerichts nicht ausreichend dargelegt, dass die Weitergabe des Urteils an seinen Arbeitgeber kausal dafür war, dass er trotz angeblicher Berufsunfähigkeit keinen Arbeitslohn mehr erzielen konnte.

Im Übrigen war die Weitergabe nach Ansicht des Gerichts auch rechtmäßig. Bei den Angaben im Urteil handelte es sich um Gesundheitsdaten und damit besondere personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 BDSG. Deshalb sollen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Weitergabe auch nicht § 28 Abs. 1 – 2 BDSG, sondern § 28 Abs. 6 – 9 BDSG anwendbar sein. Die Weitergabe war daher auch ohne Einwilligung des Versicherungsnehmers gem. § 28 Abs. 6 Nr. 3 BDSG erlaubt, da sie für die Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich gewesen ist und keine schutzwürdigen Interessen des Versicherungsnehmers bestanden. Das Landgericht war der Meinung, die Weitergabe erfolgte zur Prüfung einer Strafanzeige gegen den Versicherungsnehmer.

Berufung hat vor dem OLG Köln Erfolg

In der Berufung änderte das Oberlandesgericht Köln das Urteil des Landgerichts teilweise ab und stellte fest, dass dem Versicherungsnehmer ein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch zusteht. Zunächst erachtete das Gericht die Klage auch bezüglich des Schmerzensgeldanspruches für zulässig. Der Versicherungsnehmer war nicht dazu verpflichtet, seine Klage in eine Leistungs- und Feststellungsklage aufzuteilen, nur weil es bereits möglich gewesen wäre, einen Teil der Gesamtsumme zu beziffern. Dies folgt insbesondere daraus, dass ein Schmerzensgeldanspruch kein eigenständiger Anspruch ist, sondern immer Teil eines Schadensersatzanspruches. Er kann also deshalb auch gemeinsam mit diesem in einer Feststellungsklage geltend gemacht werden.

Weiterhin stellte das Oberlandesgericht fest, dass sich in einem solchen Fall Schadenersatzansprüche nicht nur aus § 7 BDSG, sondern auch deliktsrechtlich aus §§ 823 und 826 BGB sowie aus vertrags- oder vertragsähnlichen Beziehungen ergeben können. Selbst wenn die Versicherung den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten haben sollte, so entstand schon aus dem ursprünglichen Vertragsschluss ein vertragsähnliches Verhältnis mit der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die gegenseitigen Interessen und daraus folgenden Schadensersatzpflichten aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 311 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB. Zur Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen Teils gehört dabei insbesondere auch die Vertraulichkeitspflicht.

Interessenabwägung notwendig

Dies wirkt sich wiederum auf die Wertungen des Erlaubnistatbestandes des § 28 Abs. 6 aus. So wäre eine Weitergabe der Daten zur Prüfung einer Strafanzeige nach Ansicht des Oberlandesgerichts zwar zulässig gewesen. Tatsächlich aber ist die Weiterleitung zur Prüfung arbeitsrechtlicher Schritte erfolgt. Zu einer Strafanzeige kam es nie. Die strenge Interessenabwägung des § 28 Abs. 6 Nr. 3 und die aus dem vertragsähnlichen Verhältnis entstehenden Pflichten sowie der besondere Schutz von Gesundheitsdaten im Datenschutzrecht überwiegen daher nach Ansicht des Oberlandesgerichts das Interesse der Versicherung, ihrem Schwesterunternehmen arbeitsrechtliche Schritte zu ermöglichen. Die Weitergabe des Urteils war somit rechtswidrig.

Weiterhin war diese rechtswidrige Weitergabe des Urteils auch kausal für einen noch zu beziffernden Schaden. Dies ergibt sich schon allein daraus, dass der Versicherungsnehmer in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stand, als die Versicherung das Urteil an seinen Arbeitgeber weitergegeben hat und ihm erst aufgrund dieses Verhaltens fristlos gekündigt wurde. Die Frage, ob der Versicherungsnehmer trotz seiner behaupteten Berufsunfähigkeit einen Lohn hätte erzielen können, spielt bei der Beurteilung, ob überhaupt ein Schadensersatzanspruch bestehen kann, keine Rolle. Dies wäre in einem weiteren Verfahren bei der Ermittlung des tatsächlich entstanden Schadens zu berücksichtigen. Schließlich stellte das Gericht fest, dass ein vergleichbarer Anspruch für den Versicherungsnehmer nicht nur aus der vertrags- oder vertragsähnlichen Beziehung folgt, sondern auch aus § 823 Abs. 2, § 826 BGB und § 7 BDSG. Eine weitere Prüfung dieser Vorschriften blieb jedoch aus, da sie dem Versicherungsnehmer keine weitergehenden Ansprüche gewähren würden.


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