Geschrieben am 25.06.2019 von:
Kleider machen Leute! T-Shirt überziehen und schon ist man reif für den Kampf aller Kämpfe. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil bestätigt: Werbung für Sportkleidung mit den Zusätzen „olympiareif“ oder „olympiaverdächtig“ verstößt nicht gegen das Olympia-Schutzgesetz (BGH, Urteil vom 07.03.2019 – Az.: I ZR 225/17).
Olympia-Schutzgesetz setzt Grenzen bei Werbung
Gegenstand der Entscheidung des obersten deutschen Zivilgerichts war die Verwendung dieser Begriffe bei der Internetwerbung eines Textilgroßhändlers. Der Deutsche Olympische Sportbund sah in der Verwendung der Wörter „olympiareif“ und „olympiaverdächtig“ einen Verstoß gegen das Olympia-Schutzgesetz. Nach diesem Gesetz ist es Unternehmen eigentlich untersagt, solche Wörter zu Werbezwecken zu verwenden.
Unter das Olympia-Schutzgesetz fallen die sogenannten Olympischen Begriffe wie „Olympiade“, „Olympia“, „olympisch“. Darunter fallen auch Wortkombinationen, die die Begriffe enthalten, zum Beispiel „olympiareif“ und „olympiaverdächtig“.
Gerichte sind sich uneinig
Dies sah auch der Deutsche Olympische Sportbund so und mahnte den Textilgroßhändler ab. Dieser war zwar bereit, auf den Gebrauch der Begriffe in seiner Werbung zu verzichten. Für die Abmahnkosten wollte der Händler jedoch nicht aufkommen. Folglich landete die Sache bei Gericht.
In der ersten Instanz bekam der Deutsche Olympische Sportbund recht. Dies sah der Textilgroßhändler anders und ging in Berufung. Das Oberlandesgericht Rostock hob die Entscheidung in der Berufung wieder auf. Nun hat auch der BGH entschieden. Die werbliche Verwendung der Begriffe verstieß im konkreten Fall nicht gegen das Olympia-Schutzgesetz.
Sportkleidung allein macht keinen zum Olympioniken!
Der BGH sieht einen Verstoß gegen das Olympia-Schutzgesetz dann als gegeben, wenn durch die Bezeichnung und Bewerbung der Produkte die Wertschätzung der Olympischen Spiele ausgenutzt wird. Wörter wie „olympiareif“ und „olympiaverdächtig“ sind jedoch dann zu Werbezwecken zulässig, wenn in der Werbung keine sachliche Nähe und kein sachlicher Bezug zu den olympischen Spielen hergestellt werden.
Zumindest wurde die Werbung während der Olympischen Spiele im Jahr 2016 geschaltet, damit stand sie zumindest in irgendeinem sachlichen Zusammenhang mit den Olympischen Spielen.
Dieser sachliche Bezug war den obersten Richtern aber nicht konkret genug. Ein konkret-sachlicher Bezug wäre dann gegeben, wenn in der Werbung ausdrücklich schriftlich oder wörtlich auf die Olympische Bewegung hingewiesen wird. Dies war aber aus Sicht des Bundesgerichtshofs nicht der Fall.
Wenn man sich also durch das Tragen spezieller Sportkleidung „reif für Olympia“ fühlt, besteht aus Sicht des Bundesgerichtshofs noch keine Verwechslungsgefahr zur echten Olympischen Bewegung. Denn mit etwas gesundem Menschenverstand weiß jeder: Sportkleidung allein macht noch keinen zum Sieger. Man kann jedoch weiter träumen …