Steuerberater sind keine Auftragsverarbeiter!

Geschrieben am 03.01.2020 von:

Sabine Pernikas

Rechtsanwältin | Fachanwältin für IT-Recht
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Viele Debatten, einige Stellungnahmen und ein Gesetzgebungsverfahren später steht nun fest: Steuerberater erbringen – auch wenn sie lediglich als externe Lohnbuchhalter tätig werden – keine Dienstleistungen, die eine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DS-GVO darstellen.

Endlich Klarheit!

Mit der Änderung des § 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG) wird jetzt klargestellt, dass eine Auftragsverarbeitung durch Steuerberater nicht mehr in Betracht kommt. Hintergrund der Gesetzesänderung dürfte sein, dass es in der Praxis immer wieder zu Unklarheiten und Diskussionen darüber kam, ob Steuerberater, die die externe Lohnbuchhaltung übernehmen, rechtlich als Auftragsverarbeiter einzustufen sind. In diesem Fall muss ein Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen werden. Einige Datenschutzaufsichtsbehörden vertreten bislang diese Auffassung, wie die Aufsichtsbehörde in Baden-Württemberg.
Das charakteristische Merkmal einer Auftragsverarbeitung ist die Weisungsgebundenheit des Dienstleisters, der personenbezogene Daten für den Auftraggeber verarbeitet. Wegen dieser Weisungsgebundenheit wird der Dienstleister sozusagen als verlängerter Arm des Auftraggebers tätig – die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit verbleibt demzufolge beim Auftraggeber.
Der neue § 11 Abs. 2 StBerG legt jetzt fest, dass Personen und Gesellschaften weisungsfrei agieren, wenn sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflichten geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen und hierbei personenbezogene Daten ihrer Mandanten verarbeiten. Diese Personen und Gesellschaften sind daher selbst als datenschutzrechtlich Verantwortliche anzusehen. Es geht ausdrücklich aus der Gesetzesbegründung hervor, dass die Änderung von § 11 StBerG insbesondere die Lohnabrechnung durch Steuerberater im Fokus hatte (S. 58). Tätigkeiten wie das „Buchen laufender Geschäftsvorfälle“, „laufende Lohnabrechnung“ und „Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen“ werden hier nämlich als weisungsfreie Tätigkeiten angesehen.

Was ändert sich?

Die Änderung des StBerG hat zur Folge, dass zukünftig bei der Hinzuziehung eines Steuerberaters kein Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen werden muss. Sowohl der Steuerberater als auch der Auftraggeber sind im Sinne der DS-GVO verantwortlich und müssen die entsprechenden Pflichten nachweislich erfüllen. Wer bereits einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit einem Steuerberater abgeschlossen hat, sollte prüfen, ob darin möglicherweise nachteilige Regelungen enthalten sind (z.B. Vergütungsklauseln). Zumindest in diesem Fall soll er sich mit dem Steuerberaterbüro in Verbindung setzen und unter Verweis auf die neue Rechtslage eine Aufhebung des Vertrags verlangen.


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