Strafanzeige gegen Deutsche Post und Real

Geschrieben am 11.07.2017 von:

Sabine Pernikas

Rechtsanwältin | Fachanwältin für IT-Recht
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Die Bürgerrechtsorganisation Digitalcourage hat Strafanzeige gegen die Deutsche Post AG und die Real SB-Warenhaus GmbH wegen eines Verstoßes gegen Datenschutzrecht gestellt. Beide Unternehmen testen seit April 2017 ein neues System zur Gesichtserkennung. Hierzu wurden in Werbetafeln im Kassenbereich versteckte Kameras integriert. Die Werbetafeln filmen die Kunden und zeichnen die Dauer des Anschauens auf. Außerdem scannen sie das Gesicht, um Alter und Geschlecht der jeweiligen Person festzustellen. So versucht die Software der Werbetafel, Kundenprofile zu erstellen, mit denen dann in Zukunft für bestimmte Altersgruppen und getrennt nach Geschlechtern gezielt Werbung angezeigt werden kann. Die Daten werden jeweils für 150 Millisekunden zwischengespeichert und dann wieder gelöscht. Digitalcourage sieht darin einen Verstoß gegen § 6b BDSG.

Die Kunden werden über den Vorgang nicht ausdrücklich aufgeklärt. Zwar befinden sich in den Filialen der beiden Unternehmen die üblichen Hinweistafeln, dass die Räumlichkeiten Videoüberwacht werden. Digitalcourage ist jedoch der Meinung, dass dieser Hinweis nicht ausreicht. Kunden denken hierbei an Videoüberwachung zum Zwecke der Ladensicherheit und erwarten keine Gesichtserkennungssoftware zur Optimierung von Werbemaßnahmen. Da die Kunden jedoch unwissend bleiben, haben sie nicht einmal die Chance zu widersprechen.

Vorbild Internet?

Die Bürgerrechtsorganisation befürchtet, dass die Werbung nun auch offline immer weiter personalisiert wird und Kundenprofile angelegt werden. Im Internet werden Nutzer bereits jetzt bis ins Detail analysiert, damit die Werbung zielgenau auf sie angepasst werden kann. Theoretisch wäre es möglich, auch die Identität der jeweiligen Kunden im Laden herauszufinden, indem die gespeicherten Informationen mit den Daten aus dem Kassensystem abgeglichen werden. Hat ein Kunde mit EC- oder Kreditkarte bezahlt, ließen sich so dessen Name und weitere personenbezogenen Daten herausfinden. In Zukunft sollen über die Kameras auch Kleidung, Emotionen und Körperhaltung analysiert werden.

Ob die Strafanzeige der Bürgerrechtsorganisation für die beiden Unternehmen Konsequenzen haben wird, bleibt abzuwarten. Zunächst wird die zuständige Staatsanwaltschaft umfangreich ermitteln müssen. Nach § 6b BDSG ist eine Videoüberwachung jedenfalls nur dann zulässig, wenn dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Ob die Bildung von Kundenprofilen zur zielgruppenorientierten Werbung durch Videoüberwachung ein solches berechtigtes Interesse darstellt, wird im Zweifel ein Gericht entscheiden müssen.

Wenig überzeugende Argumentation

Die Post und Real haben in einer Stellungnahme schon verlauten lassen, dass die Videoüberwachung letztendlich dem Kunden zu Gute kommen soll. Dieser profitiere ja von der personalisierten Werbung. Im Übrigen sehen die Unternehmen keine Notwendigkeit, die Kunden auf die Überwachung hinzuweisen. Sie erachten das Vorgehen für rechtmäßig, da die Daten der Überwachung selbst anonym (§ 3 Abs. 6 BDSG) gespeichert werden und damit angeblich nicht mehr personenbezogen sind. Deshalb ist nach ihrer Ansicht auch das Bundesdatenschutzgesetz gar nicht anwendbar.

Wegen der aufgezeigten Möglichkeiten des Abgleichs mit Kassendaten ist das jedoch durchaus fraglich. Die Post und Real sind jedenfalls nicht die ersten Unternehmen, die einen solchen Weg einschlagen. Schon der Metro Konzern hatte im Frühjahr mitgeteilt, mit anonymisierten Daten personalisiert werben zu wollen und hat damit für große Verwunderung gesorgt.


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