LG Hamburg zum sog. „Stream Ripping“ – Ist das Herunterladen von YouTube-Videos eine Urheberrechtsverletzung?

Geschrieben am 26.06.2023 von:

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Das Landgericht Hamburg musste sich in einem aktuellen Rechtsstreit mit Fragen des Urheberrechts, insbesondere Fragen technischer Natur, auseinandersetzen. Mit Urteil vom 31.03.2023 (Az. 310 O 316/21) gab es einer Klage auf Unterlassung und Schadensersatz statt. Könnte dieses Verfahren zu einem Musterverfahren werden?

In dem Urteil ging es um das sog. „Stream Ripping“. Dies beschreibt die Möglichkeit, (mittels einer Software) Inhalte von der Video-Plattform YouTube herunterzuladen und dauerhaft zu speichern. Dies geschah im vorliegenden Fall mittels der Software „youtube-dl“. Beklagter war der Webhoster („uberspace“) der Software aus Mainz. Das Besondere an der Software: Sie ist Open Source. Es gibt keinen Hauptverantwortlichen für das Angebot der Software, sie kann von jedem angeboten und weiterbearbeitet werden.

Nach Ansicht des Beklagten ist der Download von YouTube-Videos keine Urheberrechtsverletzung. Ferner werde kein wirksamer Kopierschutz umgangen. Die Gegenseite vertritt die Ansicht, der von YouTube verwendete Kopierschutz „Rolling Cipher“ sei ausreichend, um den Anforderungen des § 95a UrhG zu genügen. Dem schloss sich das LG Hamburg an. Als Argument führte es an, dass der durchschnittliche Nutzer keine besonderen Fähigkeiten habe, sich nicht mit dem Quellcode der Webseite und den Entwicklertools des Browsers auseinandersetze und damit der Kopierschutz den durchschnittlichen Benutzer ausreichend effektiv von dem Herunterladen der Inhalte abhalte.

Hintergrund dieser Diskussion ist der § 10 TMG, der die Web-Hoster eigentlich privilegiert. Demnach sollen diese nur haften, wenn sie Kenntnis von der Rechtswidrigkeit haben oder diese offensichtlich sei. Ob die Rechtswidrigkeit der Software „youtube-dl“ tatsächlich offensichtlich sei, konnte das LG Hamburg dahinstehen lassen. Durch die dem Klageverfahren vorausgegangene Abmahnung habe „uberspace“ jedenfalls Kenntnis über die (umstrittene) Rechtswidrigkeit gehabt.

Diese Entscheidung könnte in der aktuellen Fassung „chilling effects“ haben. Web-Hoster könnten aus Sorge vor einem Rechtsstreit im Zweifel Inhalte löschen, um nicht in die Haftung gezogen zu werden – entgegen des gesetzlich vorgesehen Haftungsprivilegs. Ferner ist fraglich, ob dieser Fall nicht als „Musterverfahren“ stilisiert werden wird.

Der Beklagte hat in der Folge Berufung gegen das Urteil eingelegt mit der Begründung, dass sich das Landgericht nicht mit der tatsächlichen Nutzung, den Einsatzmöglichkeiten und der Verhältnismäßigkeit eines faktischen Verbots von „youtube-dl“ auseinandergesetzt habe.

Letztlich hat das LG Hamburg auch eine Frage geschickt offengelassen: Ist das Herunterladen von Youtube-Videos eine Urheberrechtsverletzung? Vielleicht findet das Berufungsgericht hierauf eine Antwort.


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