Streit um Verhältnis von ePrivacy-Richtlinie und DS-GVO

Geschrieben am 27.04.2017 von:

Sabine Pernikas

Rechtsanwältin | Fachanwältin für IT-Recht
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Durch die im Mai 2018 wirksam werdende Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) könnten zukünftig die Anforderungen an die Zulässigkeit von E-Mail-Werbung sinken. Aktuell gibt es einen Meinungsstreit in Bezug auf die Geltung der ePrivacy-Richtlinie im Zusammenspiel mit der DS-GVO.

Da die DS-GVO erst im Mai 2018 wirksam wird, beurteilt sich die Zulässigkeit von E-Mail-Werbung neben den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) derzeit insbesondere noch nach § 7 UWG. Nach Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 dieser Vorschrift gilt E-Mail-Werbung, die ohne die vorherige Einwilligung des Empfängers versendet wird, als unzumutbare Belästigung und ist damit unzulässig.

Wann ist Werbung keine unzumutbare Belästigung?

Eine Ausnahme von dieser Regel ist jedoch in § 7 Abs. 3 UWG vorgesehen. Nach dieser Vorschrift ist E-Mail-Werbung auch ohne die Einwilligung des Empfängers zulässig wenn,

  • der Unternehmer die E-Mail-Adresse von dem Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten hat
  • der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet
  • der Kunde der Werbung nicht widersprochen hat und
  • der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne das hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen

Neue Rechtslage durch die DS-GVO bisher unklar

Im Kern der Diskussion um die Zulässigkeit von E-Mail-Werbung nach Wirksamwerden der DS-GVO steht Art. 6 Abs. 1 lit. f. DS-GVO. Diese Vorschrift entspricht im Wesentlichen der des § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG und erlaubt das Verarbeiten von personenbezogenen Daten (E-Mail-Adressen), sofern dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

Zwar hat diese Vorschrift rein vom Wortlaut her keinen unmittelbaren Bezug zu E-Mail-Werbung. Jedoch heißt es in Erwägungsgrund 47 zur Verordnung, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden kann. Danach könnte also die Direktwerbung per E-Mail im Gegensatz zur Vorschrift des § 7 UWG zumindest bei Bestandskunden auch ohne Einwilligung der betroffenen Person und auch ohne Zusammenhang mit ähnlichen Waren oder Dienstleistungen zulässig sein. Will die betroffene Person die Werbung nicht, so müsste sie nach Art. 21 DSGVO erst ausdrücklich widersprechen.

Streit um Wirkung der DS-GVO

Die Vorschrift des § 7 UWG beruht auf der Umsetzung der Pflichten der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten aus der ePrivacy-Richtlinie (RL 2002/58/EG), die dem Schutz vor unaufgeforderter E-Mail-Werbung dient. Nach Art. 95 DS-GVO soll die DS-GVO für alle datenschutzrechtlichen Belange gelten, sofern sich nicht aus der ePrivacy-Richtlinie besondere Regelungen ergeben. Eine Ansicht besteht daher darin, dass die Richtlinie und damit auch § 7 UWG weiter anwendbar bleiben müssen. Andere sind der Meinung, dass dem Gesetzgeber die Zusammenhänge zwischen ePrivacy-Richtlinie und DS-GVO unklar waren und die Regelungen deshalb widersprüchlich sind. Es soll daher die die DS-GVO als neuere Regelung angewendet werden.

Die EU-Kommission hat selbst noch die Möglichkeit, die aktuellen Widersprüche rechtzeitig auszuräumen. Sie plant zusammen mit Wirksamwerden der DS-GVO auch eine neue ePrivacy-Verordnung zu verabschieden. Ein erster Entwurf sieht vor, dass die Regelungen aus der ePrivacy-Richtlinie, die auch in § 7 UWG verankert sind, bestehen bleiben sollen. Nach aktuellem Sachstand ist daher also davon auszugehen, dass auch in Zukunft grundsätzlich die Einwilligung der betroffenen Person zur Zulässigkeit von E-Mail-Werbung notwendig sein wird.


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