TTDSG – Was regelt es und wann kommt es?

Geschrieben am 08.07.2021 von:

Sinja Huesgen

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Alles rund um das neue Gesetz zum „Datenschutz“

Nach dem „Scheitern“ der E-Privacy-Verordnung nimmt der deutsche Gesetzgeber den Datenschutz in Sachen „Messaging- und Internettelefoniedienste, Webseiten, Apps und Co.“ jetzt selbst in die Hand. Das neue Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (kurz: TTDSG für Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz) steht in den Startlöchern. Am 01.12.2021 soll es in Kraft treten. Doch was ändert sich dadurch?

DS-GVO gilt weiterhin

Vorweg: Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) findet auch weiterhin neben dem TTDSG Anwendung. Als europäische Verordnung gilt sie unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten. Einfach ausgedrückt bedeutet das, dass die DS-GVO lediglich in unterschiedliche Sprachen übersetzt wurde und nun in jedem der (nunmehr nur noch) 27 Mitgliedsstaaten und den Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gilt.

Eigentlich sollte zeitgleich mit der DS-GVO auch die seit 2016 geplante E-Privacy-Verordnung in Kraft treten. Als europäische Verordnung würde sie die bis dato geltende E-Privacy-Richtlinie (besser bekannt als „Cookie-Richtlinie“) ablösen (auch diese Verordnung würde oder wird irgendwann unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten gelten).

Hintergrund der E-Privacy-Verordnung ist es, die DS-GVO in manchen Punkten zu präzisieren und zu ergänzen, nämlich gerade in allen Belangen rund um die Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste innerhalb der Europäischen Union. Sie richtet sich insbesondere an alle Unternehmen der Digitalwirtschaft und regelt (wie auch die DS-GVO) die Verarbeitung personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation.
Bis heute konnten sich die Mitgliedsstaaten nicht auf einen gemeinsamen Gesetzesentwurf einigen. Die Verhandlungen dauern immer noch an. Ein baldiges Übereinkommen wird nicht erwartet. Daher hat der deutsche Gesetzgeber (zumindest übergangsweise) nun ein eigenes neues Gesetz geschaffen, das sich an der noch geltenden E-Privacy-Richtlinie orientiert.

Die Regelungen des TTDSG im Überblick

Das TTDSG regelt unter anderem das Fernmeldegeheimnis, technische und organisatorische Anforderungen bei Telemedien und den Umgang mit Informationen auf Endeinrichtungen der Nutzer. Ziel ist es, Rechtsunsicherheiten aufgrund der gleichzeitigen Anwendung von DS-GVO, Telekommunikations-Gesetz (TKG) und Telemedien-Gesetz (TMG) künftig zu vermeiden. Dies wird dadurch erreicht, dass die Datenschutzbestimmungen des TMG und TKG aufgehoben und in dem TTDSG zusammengeführt werden.

Telemedien sind nach § 1 Abs. 1 S.1 TMG alle elektronischen Informations-und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste, telekommunikationsgestützte Dienste oder Rundfunk sind, z.B. elektronische Presse, Internetsuchmaschinen und Werbemails.

Das Gesetz beinhaltet in Art. 1 die zur Umsetzung der Richtlinie 2002/58/EG zwingend zu beachtenden Bestimmungen, die auch im TKG und TMG enthalten sind, sowie Bestimmungen des TMG.

Neu ist die Regelung zu den Rechten des Erben des Endnutzers und anderer Berechtigter, § 4 TTDSG. Darin wird festgelegt, dass Erben eines Endnutzers Rechte gegenüber einem Anbieter von Telekommunikationsdiensten geltend machen können, ohne dass dies durch das Fernmeldegeheimnis verhindert werden kann. Zudem enthält Art. 1 TTDSG Regelungen zu technischen und organisatorischen Vorkehrungen und auch besondere Anforderungen an die Verarbeitung von personenbezogenen Daten Minderjähriger.

Der sachliche Anwendungsbereich umfasst vor allem Messaging- und Internettelefoniedienste (sogenannte „over-the-top“-Kommunikationsdienste, kurz OTT), Webseiten, Apps sowie den Bereich Internet of Things (IoT). „Over-the-top“- Dienste sind Dienste, die über eine Internetverbindung angeboten werden. Dabei haben die Internetanbieter jedoch keine Kontrolle über die jeweiligen Dienste. OTT-Regelungen zum Einsatz von Cookies und ähnlichen Technologien gehen nicht direkt aus dem Gesetz hervor. Bislang regelt neben der DS-GVO insbesondere die E-Privacy-Richtlinie (du erinnerst dich, die „Cookie-Richtlinie“), wie Webseiten-Betreiber Cookies beim Verbraucher setzen dürfen. In § 25 TTDSG gibt es lediglich eine neue Regelung zum Einsatz von Cookies und auch vergleichbaren Technologien, die ein Speichern und/oder Auslesen von Informationen auf Endeinrichtungen erfordern. Damit soll die erforderliche Einwilligung besser geregelt werden, was eine Vorgabe des Art. 5 III S.1 ePrivacy-Richtlinie ist, die ins deutsche Gesetz umgesetzt werden muss. Dort wird nämlich festgelegt, dass eine Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind, nur gestattet ist, wenn eine Einwilligung vorliegt. Eine Ausnahme von der Einwilligung gilt nur in dem Fall, wenn der Zweck der Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung oder auch der Zugriff auf bereits gespeicherte Informationen lediglich der Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist oder es erforderlich ist, um den Nutzer einen ausdrücklich gewünschten Telemediendienst anbieten zu können.

Zudem sollen Cookie-Banner womöglich dadurch entbehrlich werden, dass Internetnutzer einmalig angeben sollen, in welchen Fällen sie in das Setzen von Cookies einwilligen möchten. Dies wird dann an die Webseiten automatisch weitergeleitet. Ob das das Aus für Cookies und die (sind wir mal ehrlich, doch etwas nervigen) Cookie-Banner ist, wird sich in der Praxis zeigen.

Des Weiteren resultieren aus dem TTDSG für Anbieter von OTT-Kommunikationsdienstleistungen erhöhte Anforderungen als bisher. Zum Beispiel müssen zukünftig nicht nur die allgemeinen Vorgaben des Datenschutzrechts beachten werden, sondern auch die speziellen Regelungen für Telekommunikationsanbieter. § 26 TTDSG regelt zudem Ordnungswidrigkeiten. Die Höhe der Bußgelder richtet sich allerdings nicht nach der DS-GVO, sondern nach dem TKG. Zumindest in diesem Punkt kann man etwas aufatmen, denn die Bußgelder fallen dadurch natürlich deutlich geringer aus (auch wenn man diese ganz vermeiden sollte).

Insgesamt wird durch das neue Gesetz die Wichtigkeit des Datenschutzes nochmals besonders hervorgehoben und beseitigt als Übergangsregelung viele Unklarheiten.

Die Regelungen des TTDSG im Einzelnen

Schon bald werden wir dir in unserem ausführlichen Whitepaper alles zu den neuen Regelungen des TTDSG darstellen und wie du sie anwenden kannst bzw. was es für dich speziell zu berücksichtigen gibt. Gib uns einfach noch ein wenig Zeit, immerhin gilt das Gesetz ja auch erst ab Dezember.


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