Anspruch auf unentgeltliche Kopien dank der DS-GVO

Geschrieben am 23.12.2022 von:

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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 30.11.2022, Az. 6 C10.21) entschieden, dass Absolventen der zweiten Staatsprüfung einen Anspruch auf unentgeltliche Kopien ihrer Prüfungsarbeiten inklusive der Prüfgutachten haben.

Hintergrund der Entscheidung war die Klage eines Prüflings aus NRW auf Herausgabe kostenfreier Kopien der Klausuren. Das zuständige Landesjustizprüfungsamt war nur gegen Erstattung einer bestimmten Gebühr bereit, dem Prüfling Kopien zur Verfügung zu stellen. Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hatte den Anspruch auf Herausgabe kostenfreier Kopien der Klausuren bejaht und das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW wies die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung letztes Jahr zurück. Auch das BVerwG bejahte den vom Prüfling geltend gemachten Anspruch, denn ein solcher ergebe sich aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 S.1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 S. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und Gründe für einen Ausschluss, etwa wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Klägers, seien nicht erkennbar.

Zudem verwies der Senat auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), in dem entschieden wurde, dass die schriftlichen Prüfungsleistungen und die Anmerkungen der jeweiligen Prüfer wegen der in ihnen enthaltenen Informationen über den Prüfling personenbezogene Daten darstellen.

Das Urteil des BVerwG dürfte sich auch auf andere Fallkonstellationen, in denen ein Auskunftsrecht geltend gemacht wird, auswirken und so ein Recht auf Kopie bestehen. Allerdings besteht ein solcher Anspruch nicht uneingeschränkt, sondern ist im Einzelfall zu prüfen, ob möglicherweise Ausschlussgründe oder entgegenstehende Interessen vorliegen, die es abzuwägen gilt.


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